Reform des Mutterschutzgesetzes zum 01.01.2018

Aufgrund der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) müssen Arbeitgeber zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben beachten. U. a. wird der persönliche Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes deutlich erweitert: so werden seit Januar 2018 auch Schülerinnen und Studentinnen vom Mutterschutzgesetz erfasst, außerdem Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes, Entwicklungshelferinnen und Praktikantinnen.

Unser Autor:Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels– und Gesellschaftsrecht

Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs auf Geschäftsführerinnen

Die bemerkenswerteste Neuerung hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs ist jedoch, dass das Mutterschutzgesetz seinen Anwendungsbereich nunmehr ausdrücklich auf Beschäftigte i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV erstreckt. Das bedeutet, dass künftig auch GmbH-Geschäftsführerinnen in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen sind. Der Beschäftigtenbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff, der dafür maßgeblich ist, ob Personen, die Arbeitsleistungen für ein Unternehmen erbringen, sozialversicherungspflichtig oder selbständig sind und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Definition des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs einerseits und des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriffs andererseits weisen strukturelle Ähnlichkeiten auf, sind aber nicht deckungsgleich. Dies zeigt sich insbesondere an der Personengruppe der GmbH-Geschäftsführer. Sofern sie nicht zugleich mit mindestens 50 % des Stammkapitals als Gesellschafter beteiligt sind, werden sie sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte behandelt, sind andererseits arbeitsrechtlich aber nicht Arbeitnehmer.

1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG schlägt nun als erstes arbeitsrechtliches Schutzgesetz die Brücke zum weiter gefassten Beschäftigtenbegriff des Sozialversicherungsrechts: den arbeitsrechtlichen Schutz des Mutterschutzgesetzes können auch Beschäftigte in Anspruch nehmen, die nicht Arbeitnehmer sind. Das bedeutet nicht nur, dass GmbH-Geschäftsführerinnen unter den Geltungsbereich der Mutterschutzfristen, des Nachtarbeitsverbots und weiterer Schutzmaßnahmen für schwangere Frauen fallen, sondern auch, dass sie den arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes genießen. Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig.

Verbot von Vorbereitungsmaßnahmen

Hinsichtlich der Kündigung von  GmbH-Geschäftsführerinnen ist im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsschutz die Neuregelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG besonders zu beachten. Danach gilt das Kündigungsverbot gegenüber schwangeren Frauen entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Sofern der Arbeitgeber noch während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes vorbereitende Maßnahmen für eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses trifft, ist die Kündigung demzufolge gemäß § 134 BGB unwirksam.

Unwirksamkeit von vorbereitenden Gesellschaftsbeschlüssen

Nach der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber bei dieser Erweiterung des Kündigungsverbots etwa den Fall im Blick, dass der Arbeitgeber noch während der Schutzfristen einen Ersatz für die zu kündigende Mitarbeiterin sucht. Möglicherweise nicht bedacht hat er dabei, dass die Erstreckung des Kündigungsverbots auf Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers bei der Kündigung von GmbH-Geschäftsführerinnen auch Folgen für die auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses hat. Für die Kündigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern einer GmbH sind die Gesellschafter zuständig, die hierüber durch Beschluss entscheiden (sog. Annex-Kompetenz nach § 46 Nr. 5 GmbHG). Beschließen die Gesellschafter noch während der laufenden Schutzfristen des § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, das Anstellungsverhältnis einer GmbH-Geschäftsführerin zu beenden, um die Kündigung nach deren Ablauf auszusprechen, so ist die Kündigung nach der seit 01.01.2018 geltenden Rechtslage unwirksam.

Diese sich nicht auf den ersten Blick erschließende Folge der Neufassung des Mutterschutzgesetzes erfordert auf Seiten der Gesellschaft eine noch sorgfältigere Vorbereitung der Kündigung von Geschäftsführerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen. Umgekehrt bietet sie Geschäftsführerinnen nach einer Schwangerschaft neue Möglichkeiten, die Kündigung ihres Dienstvertrages erfolgreich anzugreifen.

Weiterführende Informationen:

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