Obwohl GmbH-Geschäftsführer tendenziell den „Besserverdienern” zugeordnet werden, gelten sie als bedauernswert. Der fehlende Arbeitnehmerstatus hat ihnen die Bezeichnung „kündigungsrechtliches Freiwild” eingebracht. Diese Pointierung soll veranschaulichen, dass sich GmbH-Geschäftsführer im Kündigungsfall nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können. Der BGH hat mit Urteil vom 10. 5. 2010 die kündigungsrechtlichen Weichen für GmbH-Geschäftsführer neu gestellt. Künftig ist die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auch für GmbH-Geschäftsführer möglich. Der Beitrag stellt die Entscheidung des BGH vom 10. 5. 2010 vor und geht auf ihre Folgen für die Gestaltungspraxis ein.

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