Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen eigenmächtiger Vertragsänderungen eines Vertrages mit Dritten


(GWR 2018, 111)

  1. Die wesentliche Geschäftsführungsaufgabe ist, den Gesellschaftszweck möglichst effektiv zu verfolgen und die Geschäftsgrundlagen zu erhalten, sodass auch Gewinne durch Geschäft erzielt werden können. Auch die Hinnahme der Reduzierung einer Provision kann pflichtgemäß sein, wenn ansonsten das Vertragsverhältnis sogleich beendet worden wäre.
  2. Ist für den Geschäftsführer ohne weiteres erkennbar, dass eine Vertragsklausel Vermögensinteressen der Gesellschaft schützt und verlangt die Gegenseite nicht die Streichung dieser Klausel, und kommt es gleichwohl zur Streichung, so ist eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegeben, § 43 Absatz 1, Absatz 2 GmbHG. (Leitsätze des Gerichts)

LG München II, Endurteil vom 30.6.2017 – 13 O 2376/16, BeckRS 2017, 141906

Sachverhalt

Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, die Immobilien als Kapitalanlage vermittelte. Zwischen ihr und der W. GmbH bestand eine Rahmenvereinbarung, wonach die Klägerin Objekte, die dem Vertrieb der W. GmbH unterlagen, eigenen Kunden zum Kauf anzubieten hatte. Hierfür war eine Provision in Höhe von 12?% des Kaufpreises vereinbart, außerdem bestand Untervertriebspartner-/Kundenschutz. Der Beklagte schloss als Geschäftsführer der Klägerin mit der W. GmbH eine Änderungsvereinbarung, die einen geringeren Provisionssatz von 11?% und die Streichung des Kundenschutzes vorsah. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer kündigte die Klägerin die Rahmenvereinbarung mit der W. GmbH und verlangte vom Kläger Schadensersatz, da sie aufgrund der Reduzierung des Provisionssatzes nur geringere Provisionen habe realisieren können. Außerdem habe die Klägerin durch die eigenmächtige Streichung des Kundenschutzes durch den Beklagten ihren Kundenstamm aus der Vertragsbeziehung mit der W. GmbH verloren. Dies führe dazu, dass ihr weitere Provisionszahlungen entgingen, da sie jetzt keine Exklusivität mehr in Bezug auf diesen Kundenstamm habe. Die Klägerin beantragte zusätzlich zur Zahlung von Schadensersatz festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Schäden, die ihr durch die eigenmächtige Vertragsänderung der Rahmenvereinbarung entstanden sind oder noch entstehen werden, auszugleichen.

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Beklagten teilweise recht und wies die Zahlungsklage ab. Entscheidend hierfür war für das Landgericht, dass der Beklagte jedenfalls im Außenverhältnis befugt war, die Vertragsänderung für die Klägerin abzuschließen, denn seine Abberufung als Geschäftsführer war erst nach Abschluss des Änderungsvertrages erfolgt. Im Übrigen hätten die als Zeugen gehörten Vertreter der W. GmbH bestätigt, dass diese beabsichtigte, das Vertragsverhältnis zur Klägerin zu beenden, wenn eine Reduzierung der Provisionssätze nicht zustande komme. Darauf, ob der Kläger hierzu intern befugt war und die Vertragsänderung auch mit Kenntnis der Muttergesellschaft erfolgte, kam es nach Auffassung des Landgerichts nicht an. Die wesentliche Aufgabe des Geschäftsführers sei, den Gesellschaftszweck möglichst effektiv zu verfolgen. Hätte die Klägerin eine Reduzierung der Provision nicht hingenommen, wäre das Vertragsverhältnis aber sogleich beendet worden. In der Reduzierung des Provisionssatzes liege deshalb kein Sorgfaltspflichtverstoß. Dagegen sah das Landgericht in der Streichung des Kundenschutzes eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten. Es sei weder erkennbar, dass die W. GmbH eine Streichung dieser Klausel verlangte oder beabsichtigte noch sei ersichtlich, dass die Klägerin die Vertragsänderung genehmigt hätte. Weil der Beklagte insoweit zum Nachteil der Klägerin gehandelt habe, sei dem Grunde nach seine Schadensersatzpflicht gemäß § 43 I, II GmbHG festzustellen.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der Dokumentation aller unternehmerischen Entscheidungen durch den Geschäftsführer. Nach der business judgement rule steht dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zwar ein weites unternehmerisches Ermessen zu, wenn er annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Voraussetzung konnte der Beklagte aber nur für die Reduzierung des Provisionssatzes darlegen und beweisen, während er für die Streichung der Kundenschutzklausel keine nachvollziehbaren Argumente vorbringen und insbesondere nicht belegen konnte, dass er insoweit auf Weisung der Gesellschafter gehandelt hatte.

Dr. Rolf Stagat

Autor: Dr. Rolf Stagat
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