In der Krise der GmbH unterliegen Geschäftsführer einem erhöhten Haftungsrisiko. Neben der Insolvenzverschleppungshaftung im Außenverhältnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO erweist sich vor allem die Haftung für Masseschmälerungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes nach § 64 GmbHG als haftungsträchtig. In einer Reihe aktueller Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater dabei unter dem Gesichtspunkt der Dritthaftung selbst schadensersatzpflichtig werden kann.

Seminarziel:
Der Referent zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Beratung in der Unternehmenskrise Regresspflichten des Steuerberaters auslösen kann und gibt Hinweise zur Begrenzung des Haftungsrisikos.

Besonders interessant für:

Steuerberater