Hier gelangen Sie zu Teil I der Serie (Überblick und wesentliche Änderungen).
Im November haben wir Sie in Teil I der Serie über die wesentlichen Änderungen im digitalen Kaufrecht durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie, RL (EU) 2019/771 zum 01.01.2022 hingewiesen. Mit dem folgenden Teil II möchten wir Sie auf weitere praxisrelevante Unterschiede aufmerksam machen.
Rücktritt ohne Fristsetzung
Bisher galt, dass der Käufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen hatte, bevor er nach Ablauf der Frist vom Kaufvertrag wirksam zurücktreten konnte. Die Neuregelung des § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. verlangt nunmehr lediglich den Ablauf einer angemessenen Frist. Es wird somit nicht mehr an dem Erfordernis der Fristsetzung festgehalten. Auch wenn es der Fristsetzung nicht bedarf, steht es dem Käufer allerdings weiterhin frei, eine Frist zu setzen.
Die Frist zur Nacherfüllung beginnt mit der Unterrichtung des Unternehmers vom Mangel. Besteht sowohl die Möglichkeit der Nachlieferung als auch der Nachbesserung, bedarf es weiterhin zudem der vorherigen Ausübung dieses Wahlrechts durch den Käufer, bevor die Frist für die Nacherfüllung zu laufen beginnt.
Anzahl der Nacherfüllungsversuche
Bisher galt im Kaufrecht, dass die Nacherfüllung durch den Verkäufer grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Der Verkäufer hatte somit dreimal die Chance den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu leisten, bevor der Käufer zurücktreten konnte. Nach § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. hat der Verkäufer nunmehr in der Regel nur noch die Möglichkeit, einmal nachzubessern, bevor der Käufer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund der Nacherfüllung ein neuer, anderer Mangel verursacht wird. Im Einzelfall wird dem Verkäufer allerdings ein weiterer Nacherfüllungsversuch zuzugestehen sein. Abhängig ist dies von der Art und dem Wert der Waren und der Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit. Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren könnte es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten.
Rücktritt wegen Verweigerung der Nacherfüllung
Bereits nach dem geltenden Recht ist der Käufer einer mangelhaften Sache berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Dies gilt sowohl für die unberechtigte als auch für die berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung. Neu ist, dass gem. § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. die Verweigerung durch den Verkäufer nicht mehr „ernsthaft und endgültig“ im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgen muss. An die ernsthafte und endgültige Verweigerung wurden in der Vergangenheit hohe Anforderungen geknüpft. Das Verhalten des Schuldners musste unzweifelhaft sein letztes Wort zur Leistungsbereitschaft gewesen sein, so dass die Fristsetzung als reine Förmelei erschien.
Rückerstattung des Kaufpreises bereits bei Nachweis der Rücksendung/Rückgabe
Abweichend von § 348 BGB (Erfüllung Zug-um-Zug) hat der Verkäufer den Kaufpreis bereits dann im Rahmen des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung zurück zu gewähren, wenn der Käufer den Nachweis für die Rücksendung der Ware erbringt und nicht erst dann, wenn der Verkäufer die Ware tatsächlich zurückerlangt hat.
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
§ 475e BGB n.F. trifft Regelungen zur Verjährung von Gewährleistungsrechten und deren Hemmung. Sind die digitalen Elemente vom Verkäufer dauerhaft bereitzustellen, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des geschuldeten Bereitstellungszeitraums. Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Käufer die Ware im Rahmen der Nacherfüllung überlassen, endet die Verjährung nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Käufer die Ware wieder zurückerhalten hat.
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