Am 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten.

Unmittelbar betrifft es nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeitern (unabhängig von der Rechtsform). Bereits ab 01.01.2024 gilt es zusätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

Aber auch viele kleinere und mittlere Unternehmen sind bereits jetzt mittelbar davon betroffen, so sie Zuliefererbetriebe oder Vertragspartner eines Unternehmens sind, das den gesetzlichen Berichtspflichten unmittelbar unterliegt.

Dr. Matthias Döring, LL.M. - GKD RECHTSANWALT

Autor: Dr. Matthias Döring, LL.M.
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Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung grundlegender menschenrechtlicher und umweltbezogener unternehmerischer Sorgfaltspflichten. Den Unternehmen wird dabei die Verantwortung für die gesamte Lieferkette einschließlich des eigenen Geschäftsbereiches inklusive Tochterunternehmen und Beteiligungen sowie für die Geschäftsbeziehungen und Produktionsweisen der unmittelbaren Zulieferer zugewiesen.

Aber auch bei mittelbaren Zulieferern muss ein Unternehmen anlassbezogen tätig werden, wenn ihm Anzeichen vorliegen, dass eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten möglich ist.

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichten wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft; bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen (bis zu EUR 8 Millionen oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes). Außerdem dürfen deutsche Gewerkschaften und NGOs von im Ausland von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen Betroffenen ermächtigt werden, diese vor deutschen Gerichten durch sogenannte besondere Prozessstandschaften zu vertreten.

Auf Ebene der EU werden derzeit sogar noch weitergehende Regelungen diskutiert, die in Form einer Richtlinie in absehbarer Zeit den Anwendungsbereich sowohl hinsichtlich der Unternehmensgröße als auch des Umfangs der Sorgfaltspflichten deutlich erweitern dürften.

Es ist davon auszugehen, dass direkt vom LkSG betroffene Unternehmen diese gesetzlichen Pflichten entlang ihrer eigenen Lieferkette vertraglich weitergeben werden, so dass sich auch viele kleinere und mittlere Unternehmen ab sofort mit den Anforderungen des LkSG auseinandersetzen müssen.

Das Beratungsangebot von GKD Rechtsanwälte im Bereich Compliance

Gerne beraten wir Sie, wie Sie in Ihrem Unternehmen durch vertragliche Gestaltungen und insbesondere durch Einführung eines Risikomanagements und Dokumentations- sowie Berichtswesens Strukturen und Prozesse schaffen können, um den Anforderungen des LkSG gerecht werden zu können. Ihr persönlicher Ansprechpartner steht Ihnen in einem unserer Büros in Freiburg und in Konstanz oder auch direkt bei Ihnen vor Ort zur Verfügung. Unser Beratungsangebot richtet sich insbesondere an Vorstände oder Geschäftsführer, da diese sicherstellen müssen, dass das Unternehmen und seine Mitarbeiter gesetzliche, behördliche und vertragliche Pflichten befolgen.

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Für alle Fragen rund um das Thema Compliance stehen Ihnen u.a. unsere Fachanwälte Dr. Matthias Döring, LL.M. Thomas Zürcher, LL.M., sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Jäkel sehr gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Dr. Stefan Jäkel

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