Ihre Anwälte bei Organhaftung und Fragen zur D&O-Versicherung

in Konstanz und Freiburg

Unter dem Begriff Organhaftung versteht man im Gesellschaftsrecht hauptsächlich die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Vorständen von Aktiengesellschaften. Eine geringere Rolle spielt in der Praxis die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern. Die meisten Organhaftungsfälle betreffen die Haftung von GmbH-Geschäftsführern. Diese haben nach § 43 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie diese Sorgfaltspflicht, so haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Vorständen ist im deutschen Recht äußerst streng. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern haften Geschäftsführer und Vorstände auch bei nur leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die durch ein Verhalten in ihrem Pflichtenkreis entstanden sind. Der wichtigste Unterschied zur Arbeitnehmerhaftung besteht für Geschäftsführer und Vorstände in der Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Entsteht durch ein Verhalten des Geschäftsführers oder Vorstands ein Schaden für die Gesellschaft, so muss nicht die Gesellschaft nachweisen, dass der Geschäftsführer oder Vorstand seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, sondern es ist Sache des Geschäftsführers bzw. Vorstandes zu beweisen, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gearbeitet hat. Das bedeutet, dass bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar die Gesellschaft beschränkt haftet, nicht aber ihre Geschäftsführer!

D&O-Versicherung

Um sich vor unbeschränkter persönlicher Haftung zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer D&O-Versicherung. Die „Directors and Officers Liability Insurance“ (D&O-Versicherung) schützt nicht nur Organmitglieder vor dem Verlust ihres Privatvermögens, sondern sichert zugleich das Anstellungsunternehmen ab, indem es ihm in Gestalt der D&O-Versicherung einen solventen Schuldner verschafft und somit die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Vorstände oft erst ermöglicht.

Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die von der Gesellschaft zugunsten des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgeschlossen wird. Bei Innenhaftungsschäden (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG) ersetzt sie der Gesellschaft den Schaden, den das Organ schuldhaft verursacht hat. Im Unterschied zu üblichen Arbeitsrechtsschutzversicherungen enthalten D&O-Versicherungsverträge zahlreiche Besonderheiten (Eigenschadensklausel, Claims-made-Prinzip, Pflicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs während der Laufzeit der Versicherung, also vor Ausscheiden des Geschäftsführers). Um im Schadensfall keine unangenehmen Überraschungen zu erleben, sollte beim Abschluss der D&O-Versicherung darauf geachtet werden, dass sowohl eine möglichst unbegrenzte Nachmeldefrist eingeräumt wird, eine uneingeschränkte Rückwärtsversicherung besteht und die Deckung nur für Vorsatz ausgeschlossen wird (also auch grobe Fahrlässigkeit versichert ist).

Individuelle D&O-Versicherung (persönliche D&O-Police)

Bei der D&O-Versicherung handelt es sich grundsätzlich um eine Fremdhaftpflichtversicherung, d. h. die Gesellschaft ist Versicherungsnehmer, der Geschäftsführer bzw. Vorstand versicherte Person. Um im Schadensfall nicht von dem Versicherungsvertrag abhängig zu sein, den die Anstellungsgesellschaft mit dem Versicherer abgeschlossen hat, ist für Geschäftsführer und Vorstände der Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung ratsam. Als Geschäftsführer bleibt man so jederzeit Herr des Versicherungsverhältnisses, entscheidet selbst über den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Versicherung und hat die Versicherungspolice in aktueller Fassung immer verfügbar.

Anstellungsvertrags-Rechtsschutz

Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer und Vorstand vor der persönlichen Inanspruchnahme für im Rahmen der Organhaftung verursachte Vermögensschäden. Sie deckt allerdings nicht die Kosten ab, die einem Geschäftsführer oder Vorstand für die anwaltliche Beratung und Vertretung in Trennungssituationen entstehen. Werden Geschäftsführer oder Vorstände abberufen und ihr Anstellungsvertrag gekündigt, ist eine Klage gegen die Kündigung vom Arbeitsrechtsschutz im Rahmen eines allgemeinen Familienrechtsschutzes nicht abgedeckt. Arbeitsrechtsschutz-Policen enthalten regelmäßig eine Ausschlussklausel, wonach Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhält-nissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen gewährt wird. Sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltshonorare für die Vertretung bei Klagen gegen die Kündigung des Dienstvertrages übernimmt also nicht die Arbeitsrechtsschutzversicherung, sondern nur eine spezielle Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung.

Beratungsangebot zur Organhaftung und D&O-Versicherung

GKD RECHTSANWÄLTE berät und vertritt sowohl Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte) als auch Unternehmen bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Regressprozessen vor den Zivilgerichten. Wir beraten Sie außerdem bei der Konzeption des Versicherungsschutzes für die Gesellschaft sowie ihre Geschäftsführer und Vorstände und prüfen D&O-Versicherungsverträge auf Umfang und Reichweite des Ver-sicherungsschutzes.

Unsere Fachanwälte und Anwälte bei Fragen zur Organhaftung und D&O-Versicherungen

Wir beraten sie gerne persönlich in unserer Kanzlei in Freiburg und Konstanz.

Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat

Dr. Rolf Stagat

Rechtsanwalt Joachim Ehinger

Joachim Ehinger

Rechtsanwalt Dr. Stefan Jäkel

Dr. Stefan Jäkel
Standort Freiburg

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79098 Freiburg

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