Ihre Anwälte im Erbrecht und bei Fragen zur Unternehmensnachfolge

in Konstanz und Freiburg

GKD RECHTSANWÄLTE unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Inhaber von Familienunternehmen bei der Gestaltung, Planung und Durchführung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Die umfassende Expertise unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte ermöglicht eine fundierte Beratung. In unseren Büros in Freiburg und Konstanz, aber natürlich auch bei Ihnen vor Ort, unterstützen wir Sie bei der Abfassung von Vorsorgedarlehen und Eheverträgen, der vorweggenommenen Erbfolge, der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen bis zur Gestaltung und Optimierung von Gesellschaftsverträgen für die Unternehmensnachfolge. Wir vertreten unsere Mandanten selbstverständlich auch in gerichtlichen Erbauseinandersetzungsverfahren und anderen gerichtlichen Erbstreitigkeiten. Unsere Anwälte stehen Ihnen mit ihrer Erfahrung natürlich auch als Testamentsvollstrecker und bei Fragen im Zusammenhang mit einer Nachlassverwaltung zur Verfügung.

Beratung im Erbrecht

Vor Eintritt des Erbfalls

Im Fokus der erbrechtlichen Beratung vor Eintritt des Erbfalls steht die vorweggenommene Erbfolge (also die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten), die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen bis hin zur Gestaltung und Optimierung von Gesellschaftsverträgen. Unsere Anwälte klären mit Ihnen im Rahmen einer Testamentsberatung u.a. ab, ob in Ihrem konkreten Fall die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hilfreich sein kann. Selbstverständlich beraten wir Sie auch bei der Gestaltung von Stiftungsgeschäften und Stiftungssatzungen.

Nach Eintritt des Erbfalls

Nach Eintritt des Erbfalls berät GKD Rechtsanwälte insbesondere bei der Durchsetzung von Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen und Streitigkeiten im Erbscheinverfahren. Sollte es Zweifel an der Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen geben, unterstützen unsere Anwälte Sie bei der Prüfung und Durchsetzung von Testamentsanfechtungen und anderer letztwilliger Verfügungen. Im Rahmen von Testamentsvollstreckungen sorgen wir außerdem dafür, dass der Wille unserer Mandanten auch nach ihrem Tod zur Geltung kommt und umgesetzt wird.

Unterstützung bei einer Unternehmensnachfolge

Die Planung und Organisation einer Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Vorgang, bei dem ganz unterschiedliche Anforderungen und Rechtsfragen beachtete werden müssen. Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmensnachfolge kommt Ihnen zu Gute, dass das Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts einen der Beratungsschwerpunkte unserer Kanzlei darstellt. Eine fundierte Beratung bei der Unternehmensnachfolge und der damit verbundenen Übertragung von Vermögenswerten erfordert nämlich regelmäßig nicht nur gute Kenntnisse im Bereich des allgemeinen Zivil- und des Erbrechts, sondern gerade auch Erfahrungen im Umgang mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte arbeiten dabei interdisziplinär, um Ihnen eine maßgeschneiderte juristische Begleitung zu ermöglichen.

Unser Leistungsspektrum bei der Beratung im Erbrecht und in der Unternehmensnachfolge

Zu unserem Leistungsspektrum an unseren Standorten in Freiburg und Konstanz bei der Beratung im Erbrecht und in der Unternehmens­nachfolge gehören u. a. folgende Fragestellungen:

Wofür ist eine Nachfolgegestaltung durch Testament/Erbvertrag bzw. eine Prüfung von bestehenden Verfügungen von Todes wegen überhaupt notwendig?

Ist keine Nachfolgeregelung durch ein Testament angeordnet, richtet sich die Erbfolge ausschließlich nach der sog. gesetzlichen Erbfolge. Das Gesetz geht dabei noch von einem eher traditionellen Familienbild aus, das nicht immer den heutigen Gegebenheiten entspricht. Es berücksichtigt ausschließlich Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, ohne dabei die zwischen den Betroffenen tatsächlich bestehenden Beziehungen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Erbfolge wird deshalb in den seltensten Fällen mit den Wünschen und Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmen. Mit einem Testament können Sie dagegen die Menschen berücksichtigen, die Ihnen wichtig sind, völlig unabhängig vom Familien- oder Verwandtschaftsgrad.

Ohne besondere Regelung kommt es im Fall mehrerer Erben außerdem in der Regel zu einer Aufteilung des Nachlasses unter Verkauf der einzelnen Vermögensbestandteile. Mit der Erstellung eines Testaments können Sie deshalb dafür sorgen, dass bestimmte Nachlassgegenstände auch an die Menschen gehen, die Sie aus Ihrer Sicht auch bekommen sollen. Außerdem können Sie so dafür sorgen, dass keine Liquidation des Nachlasses notwendig wird. Neben dem Einsetzen von Erben können Sie durch eine letztwillige Verfügung auch dafür sorgen, dass eine von Ihnen geschätzte Person einen bestimmten Vermögensgegenstand auch Ihrem Nachlass erhält, ohne dass Sie ihn zum Erben einsetzen müssen.

Weitere Vorteile eines Testaments:

  • Sie können Vor- und Nacherben einsetzen
  • Sie können eine Testamentsvollstreckung anordnen
  • Sie können ggfs. steuerrechtliche Vorteile berücksichtigen und nutzen
  • Sie können gesetzliche Erben auf den Pflichtteil verweisen und u.U. auch ganz von der Erbfolge ausschließen

Der größte Vorteil eines Testaments dürfte aber sein, dass damit Erbstreitigkeiten innerhalb Ihrer Familie oder in Ihrem Freundeskreis vermieden werden und keine Unklarheiten über Ihren letzten Willen bestehen bleiben.

Was ist bei der Errichtung eines Testaments zu berücksichtigen? Kann ich ein Testament selbst verfassen?

 Sie können Ihr Testament grundsätzlich mit oder ohne die Mitwirkung eines Notars errichten. Wenn Sie sich dafür entscheiden sollten, Ihr Testament ohne Notar zu errichten, muss das Testament, um wirksam zu sein, selbst handgeschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Außerdem sollten Sie alle Unklarheiten vermeiden, sodass es später keine Schwierigkeiten gibt, Ihren tatsächlichen Willen aus dem Testament zu erkennen.

Neben der Errichtung eines persönlichen Testaments besteht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner außerdem die Möglichkeit, ein sog. gemeinschaftliches Testament zu errichten. Statt zwei separater Testamente existiert dann also nur ein aufeinander abgestimmtes Testament. Hier ist jedoch zu beachten, dass das Testament dann nicht mehr einfach von einem der Partner widerrufen bzw. geändert werden kann. In der Regel ist hierfür die Mitwirkung beider Partner notwendig.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten für das Testament ergeben sich beispielsweise durch das sog. Berliner Testament, durch Vermächtnisse, bedingte Erbeinsetzungen und Erbverträge.

Ist der Ausschluss von der Erbfolge möglich und was bedeutet der sog. Pflichtteil?

Der Pflichtteil sicher den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Der Pflichtteil beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte des Erbteils, den der Berechtigte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Auf diesen Mindestanspruch haben die Pflichtteilsberechtigen immer einen Anspruch gegen den oder die Erben. Nur in besonderen Ausnahmesituationen ist es dem Erblasser möglich, den Pflichtteilsberechtigten vollständig zu enterben (bspw. Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten oder Tötungsversuch).

Der Pflichtteilsanspruch ist stets auf einen Geldbetrag gerichtet. Der Anspruch kann sich also nie auf einen konkreten Vermögensgegenstand beziehen. Nur mit Einverständnis des Pflichtteilsberechtigten kann der Anspruch auch durch die Herausgabe eines Vermögengegenstands erfüllt werden. Der Anspruch richtet sich gegen den bzw. die im Testament eingesetzten Erben.

Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll und was muss dabei beachtet werden?

Da der Erbe in der Regel nicht an seiner Einsetzung im Testament beteiligt ist, muss er die Erbenstellung nicht annehmen. Es steht vielmehr jedem frei, das Erbe auch auszuschlagen. Das Erbe kann aber natürlich nur im Ganzen angenommen oder ausgeschlagen werden. Es ist also nicht möglich nur die Vermögensgegenstände zu übernehmen und die Schulden auszuschlagen. Das Erbe auszuschlagen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im Nachlass mehr Schulden als Vermögenswerte enthalten sind.

Die Erbausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbenstellung möglich. Um diese Frist nicht zu versäumen und dann ggfs. auf einem Schuldenberg sitzen bleiben zu müssen, ist es wichtig, sich innerhalb kurzer Zeit einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Soll das Erbe dann ausgeschlagen werden, ist dies gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Zu beachten ist dabei auch, dass die Beantragung des Erbscheins als Annahme der Erbschaft gilt und eine Ausschlagung dann ausgeschlossen ist.

Was ist bei der Regelung einer Testamentsvollstreckung zu beachten und wer übernimmt Testamentsvollstreckungen?

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann etwa dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser Streitigkeiten zwischen den Erben befürchtet oder den Erben die Verwaltung bzw. Aufteilung des Nachlasses aufgrund dessen Komplexität nicht zugemutet werden soll. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe den im Testament niedergelegten Willen des Erblassers zu erfüllen und auszuführen. Dazu wird der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten bzw. veräußern und unter den Erben aufteilen.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker entweder persönlich benennen oder die Auswahl dem Nachlassgericht überlassen. Wie auch die Erbenstellung kann das Amt des Testamentsvollstreckers niemanden aufgedrängt werden, sondern muss freiwillig angenommen werden. Da das Amt mit viel Aufwand und nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden ist, erhält der Testamentsvollstrecker in der Regel eine angemessene Vergütung.

Wie kann eine nachhaltige Unternehmensnachfolge (testamentarisch und gesellschaftsrechtlich) gelingen?

 Die Unternehmensnachfolge spielt insbesondere bei mittelständische Unternehmen, die in der Regel sehr familiär geprägt sind, eine große Rolle. Die Übergabe eines selbst aufgebauten oder von der Vorgängergeneration übernommenen Unternehmens an ein Familienmitglied, das Management, einen Investor oder einen Mitbewerber erfordert fachgerechte und sorgfältige Beratung. Neben den rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkten müssen immer auch familiäre und soziale Aspekte im Auge behalten werden.

GKD Rechtsanwälte ist als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei insbesondere auf mittelständische Unternehmen spezialisiert. Zusammen mit Ihrem persönlichen Steuerberater oder einem unserer Kooperationspartner können wir Ihnen deshalb kompetente Beratung bei der Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge bieten. Unser Team aus Fachanwälten und Spezialisten für Wirtschaftsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht gestaltet mit Ihnen gemeinsam eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Unternehmensnachfolge und sorgen dafür, dass das Unternehmen auch in der nächsten Generation abgesichert ist und vor Zerschlagung und Ausplünderung geschützt bleibt. Wir begleiten Sie dabei von den ersten Überlegungen, über die konkrete Vorbereitung der notwendigen Entwürfe und Verhandlungen bis hin zum Abschluss der Übergabe.

Wie funktionier eine Erbauseinandersetzung im Regelfall?

Wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht nur einen Erben hinterlässt, entstehet eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die Erben können dann über den Nachlass in der Regel nur gemeinsam entscheide. Der einzelne Erbe hat auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Soll der Nachlass nicht dauerhaft gemeinsam verwaltet werden, muss die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Dies kann entweder einvernehmlich durch eine dahingehende Einigung der Erben oder ansonsten durch ein gerichtliches Verfahren erfolgen. In der Regel erfolgt die Auseinandersetzung durch Aufteilung der Vermögensgegenstände unter den Erben (Naturalteilung), Erwerb aller Nachlassgegenstände durch einen Erben und Zahlung einer Abfindung an die übrigen Erben, durch Aufkauf der übrigen Erbteile durch einen der Erben oder durch Liquidation. Im Falle einer Nachlassliquidation werden sämtliche Nachlassgegenstände veräußert und der dabei erzielte Erlös kann im Nachgang im Rahmen der Auseinandersetzung entsprechend der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt werden.

Kann eine Stiftung eine alternative Lösung für die Regelung des Familienerbes sein?

Eine Stiftung erhält das private und ggfs. auch das unternehmerische Vermögen für einen vom Stifter festgelegten Zweck Den Nachlass über die Gründung einer Stiftung zu regeln kommt deshalb natürlich u.a. dann in Betracht, wenn mit der Stiftung nach dem Tod des Erblassers ein gemeinnütziger Zweck verfolgt werden soll. Daneben gibt es aber auch privatwirtschaftliche Motive für die Gründung einer Stiftung. Insbesondere mittelständische Unternehmen können mit dieser Alternative den Nachlass dauerhaft absichern. Sog. Familienstiftungen bieten so die Möglichkeit, ein Familienunternehmen dauerhaft zu erhalten, und bieten sich daher als alternative Nachfolgelösung an. Sie verhindern, dass das unternehmerische Vermögen durch Erbgänge zersplittert wird und gewährleisten gleichzeitig die finanzielle Absicherung der Begünstigten. Durch solche Familienstiftungen lassen sich außerdem viele Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft von vornherein vollständig vermeiden.

Unsere im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälte in Freiburg und in Konstanz prüfen, ob für Sie in Ihrem konkreten Fall eine Stiftung sinnvoll ist. Wir besprechen mit Ihnen, welche Stiftungsform zu Ihren Vorstellungen und zur jeweiligen Lebens- und Unternehmenssituation passt. GKD Rechtsanwälte entwickelt mit Ihnen die maßgenschneiderte Lösung.

Wann kann eine Vermögensübertragung/Schenkung unter Lebenden bzw. auf den Todesfall sinnvoll sein?

Mit einer Schenkung auf den Todesfall kann der Schenker u.a. dafür Sorge tragen, dass die betreffenden Vermögenswerte bis zu seinem Tod in seinem Besitz verbleiben, aber bei seinem Tod trotzdem nicht in den Nachlass fallen. Die jeweilige Zuwendung gehört deshalb zu keinem Zeitpunkt zum Erbe und wird stattdessen im Todesfall alleiniges Eigentum des Beschenkten, der damit nicht zum Erbe wird und auch kein Erbe sein muss.

Das Gleiche gilt natürlich auch für die Vermögensübertragung zu Lebzeiten, mit dem Unterschied, dass mit dem Vollzug der Schenkung das Eigentum sofort und endgültig an den Beschenkten übergeht. Der Schenker verlier damit als noch zu Lebzeiten das Verfügungsrecht. Aus diesem Grund sollten für besondere Konstellation auch Rückforderungsrecht in den Schenkungsvertrag eingearbeitet werden. Der größte Vorteil einer Schenkung unter Lebenden ist das dadurch mögliche Ausnutzen von Schenkungssteuerfreibeträgen. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Wenn der Erblasser also ein großes Vermögen möglichst steuergünstig weitergeben möchten, sollten er sich frühzeitig an die Planung machen.

Ein weiterer Vorteil beider Varianten besteht außerdem darin, dass die Übertragungen an Gegenleistungen geknüpft werden kann. In Betracht kommen insbesondere Nutzungsvorbehalte wie beispielsweise ein Nießbrauch- oder ein Wohnungsrecht, Versorgungsleistungen wie Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen, oder ein Erb und/oder Pflichtteilsverzicht.

Weiterführende Informationen zum Erbrecht und zur Unternehmensnachfolge

Unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte im Erbrecht und bei Fragen zur Unternehmensnachfolge

 

Wir beraten sie gerne persönlich in unserer Kanzlei in Freiburg und Konstanz.

Rechtsanwalt Joachim Ehinger
Joachim Ehinger

Dr. Matthias Döring, LL.M.
Standort Freiburg

Bismarckallee 15
79098 Freiburg

Telefon: 0761-590 0040
Telefax: 0761-590 00499
Email: freiburg@gkd-partner.de

Standort Konstanz

Reichenaustraße 19a
78467 Konstanz

Telefon: 07531-28 2360
Telefax: 07531-28 23629
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Standort Karlsruhe

Guntherstraße 3
76185 Karlsruhe

Telefon: 0721-72 479984
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