Steuerschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ auch ohne Missbrauchsgefahr? – Bundesfinanzhof äußert sich zu Auslegungsstreit
In einem aktuellen Beitrag, der in der Zeitschrift Betriebs-Berater 2021, Heft 03, S. 151-158 veröffentlich wurde, nehmen Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer und Rechtsanwältin Cornelia Kuhn, zu aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2020, in dem sich dieser zu Auslegungsfragen in Bezug auf sog. „junges Verwaltungsvermögen“ geäußert hatte, Stellung.
Das sog. „junge Verwaltungsvermögen“ ist erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht begünstigt und damit voll steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat mit Teilen der Fachliteratur lange über die Auslegung des Begriffs des „jungen Verwaltungsvermögens“ diskutiert. Dabei ging es konkret um die Frage, ob auch Umschichtungsfälle zu „jungem Verwaltungsvermögen“ im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. führen oder nicht. Diese Frage ist auch für die insoweit im Wortlaut unveränderte Neuregelung in § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG von Relevanz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang des letzten Jahres in fünf Urteilen über diese Auslegungsfrage zu befinden und hat sich der Ansicht der Finanzverwaltung angeschlossen: Zu dem „jungen Verwaltungsvermögen“ im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. zählen alle Wirtschaftsgüter – unabhängig von der Art des Erwerbs –, die weniger als zwei Jahre zum Betriebsvermögen gehörten. Infolge dieser streng am Gesetzeswortlaut ausgerichteten Auslegung sind somit auch Umschichtungen (also Anschaffungen von Verwaltungsvermögen durch Aktivtausch) innerhalb des Zweijahreszeitraums unter das „junge Verwaltungsvermögen“ zu fassen.
In Teilen der Fachliteratur hat sich dagegen die – überzeugende – Ansicht etabliert, dass der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auf Einlagefälle zu beschränken ist. Schließlich dient der § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. dem Zweck, Missbräuche durch kurzfristige Einlagen zu verhindern. Anders als bei Einlagefällen fehlt es bei Umschichtungsfällen offensichtlich an einer Missbrauchsgefahr.
An dieser Ansicht ist nach wie vor festzuhalten. Der BFH übersieht, dass es ohne Weiteres möglich ist, diese unverdächtigen (Umschichtungs-)Fälle von dem Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auszuschließen – doch nicht nur das! Nach unserem Dafürhalten verstößt das Auslegungsergebnis des BFH gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und damit gegen Verfassungsrecht. Dies muss folgerichtig auch für die Neuregelung in § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG gelten. Hätte der BFH sein Auslegungsergebnis einer solchen verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen, hätte er festgestellt, dass die Gleichbehandlung aller Fälle des Erwerbs von Verwaltungsvermögen nicht durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann. Unter Berücksichtigung dessen kann von einer Klärung des Auslegungsstreits zum „jungen Verwaltungsvermögen“ unseres Erachtens nicht die Rede sein.
Praxishinweis
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Gelegenheit bekommt, zu dieser Frage nochmals Stellung zu beziehen. Bis dahin sollte die Zweijahresfrist bei sämtlichen Anschaffungen im Blick behalten und entsprechend frühzeitig geplant werden.