Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei fehlender, sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckender Sperrminorität


 (GWR 2018, 430)

 

§ 7 I SGB IV, § 25 I 1 SGB III, § 1 S. 1 Nr. SGB VI

  1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt.
  2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine „echte“/“qualifizierte“ Sperrminorität eingeräumt ist.
  3. Eine „echte“/“qualifizierte“ Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.
  4. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen. (Leitsätze des Gerichts)

BSG, Urteil vom 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R (LSG Berlin-Brandenburg), BeckRS 2018,

Sachverhalt

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, die er zusammen mit seinem Bruder gegründet hat. Nach Abschluss eines Beteiligungsvertrages mit zwei anderen Gesellschaftern, die jeweils 12?% des Stammkapitals übernahmen, ist der Kläger noch mit 45,6?% der Geschäftsanteile beteiligt, sein Bruder mit 30,4?%. Der von der Gesellschafterversammlung zugleich geänderte Gesellschaftsvertrag sieht für eine Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit, für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Gegenstände eine qualifizierte Mehrheit von 80?% der abgegebenen Stimmen vor. In einer außerhalb der Satzung vereinbarten Stimmbindungsabrede verpflichtete sich der Bruder, nur „im Sinne und nicht gegen den Willen“ des Klägers abzustimmen.

Entscheidung

Das BSG wies die Revision des Klägers zurück. Es stellt zunächst klar, dass eine abhängige Beschäftigung von Geschäftsführern nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nach § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelten. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person stehe auch nicht entgegen, dass Geschäftsführer im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (Fremdgeschäftsführer) seien grundsätzlich abhängig beschäftigt. Um selbstständig zu sein, müssen Gesellschafter-Geschäftsführer –– so das BSG – zudem über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 vH oder eine „echte“ Sperrminorität verfügen. Denn nur eine solche Beteiligung gebe ihnen ausreichende Einflussmöglichkeiten, um auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen einwirken und ihnen nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können. Stimmbindungsabreden oder Vetorechte, die außerhalb des Gesellschaftsvertrages vereinbart werden, sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da sich die dem Kläger durch das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit von 80?% der Stimmen eingeräumte Sperrminorität nur auf bestimmte Bereiche und nicht allumfassend auf die gesamte Unternehmenstätigkeit beziehe, könne er nicht jegliche Weisungen durch die Mehrheitsgesellschafter verhindern und sei deshalb nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt.

Praxishinweis

Das BSG bestätigt und konkretisiert die mit den „Novemberurteilen“ vom 11.11.2015 eingeläutete neue Rechtsprechung. Es stellt klar, dass Fremdgeschäftsführer entgegen der früheren „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind. Außerdem wiederholt es den in den Novemberurteilen formulierten Grundsatz, dass Stimmbindungsabreden und Veto-Rechte sozialversicherungsrechtlich nur zu berücksichtigen sind, wenn sie im Gesellschaftsvertrag verankert sind. Darüber hinaus beantwortet das Urteil die bisher ungeklärte Frage, ob eine partielle Sperrminorität Gesellschafter-Geschäftsführern eine ausreichende Rechtsmacht verleiht, unliebsame Weisungen der Gesellschafter zu verhindern: Eine Sperrminorität, die sich auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt, ist „unecht“ und nicht geeignet, sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit zu begründen. Damit schließt sich das Fenster der Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern weiter.

Dr. Rolf Stagat

 

Autor: Dr. Rolf Stagat
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