Arbeitnehmererfindungsgesetz
Die praktische Bedeutung des Arbeitnehmererfindungsgesetz („ArbnErfG” oder „ArbEG“) ist enorm. Zwischen 80% und 90% aller in Deutschland eingereichten Patentanmeldungen sind Erfindungen von Arbeitnehmern. Jedes innovativ tätige Unternehmen muss sich daher mit der rechtlichen Handhabung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen („Erfindervergütung“) nach den Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen auseinandersetzen.
Arbeitnehmererfindungsgesetz in der Unternehmenspraxis
Trotz der enormen Bedeutung des Arbeitnehmererfinderrechts bleibt das Arbeitnehmererfindungsgesetz in der Unternehmenspraxis häufig unberücksichtigt. Dies liegt u. a. an der Komplexität der gesetzlichen Regelungen und den vielfältigen Problemen bei der praktischen Handhabung des Arbeitnehmererfindungsrechts. Schwierigkeiten bereitet in der Unternehmenspraxis insbesondere die Beachtung und Umsetzung der gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (z. B. Meldung einer Diensterfindung, unverzügliche Eingangsbestätigung, Beanstandung der Meldung einer Diensterfindung oder freien Erfindung, Inanspruchnahme oder Freigabe, Anmeldung eines Schutzrechts oder Freigabe) und das Postulat einer angemessene Vergütung für den Arbeitnehmererfinder („Erfindervergütung“) nach den Vergütungsrichtlinien (z. B. Bestimmung des Lizenzsatzes, des Erfindungswerts, des Miterfinderanteils, des Anteilsfaktors, der technischen und wirtschaftlichen Bezugsgröße oder eines Risikoabschlags in Prozent) oder anhand alternativer Vergütungsmodelle (z. B. Incentive- oder Bonus-Systeme, unternehmenseigene Vergütungsrichtlinien oder einer Pauschalvergütung).Beratungsangebot zum Arbeitnehmererfindungsgesetz
Weiterführende Informationen zum Arbeitnehmererfindungsgesetz:
- Gesetzestext: Arbeitnehmererfindungsgesetz
- Vergütungsrichtlinien: Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen
- Veranstaltung: Die Vergütung von Arbeitnehmererfindern in der Praxis
- Aktuelles: Rückblick zum Seminar „Die Vergütung von Arbeitnehmererfindern in der Praxis“