Die zulässige E-Mail-Werbung unterscheidet sich vom rechtswidrigen und meist auch unerwünschten Online-Marketing durch eine vorab erteilte Zustimmung des Empfängers. Um sicherzustellen, dass nur solche Empfänger eine E-Mail-Werbung erhalten, die dieser auch zugestimmt haben, hat sich das sog. „Double-Opt-in-Verfahren“ etabliert. Bei diesem Verfahren erhält derjenige, der seine E-Mail-Adresse in ein entsprechendes Feld auf einer Homepage einträgt, eine Bestätigungsmail, um durch die Aktivierung des darin befindlichen Links seine Zustimmung zum Werbeempfang zu erteilen. Erst nach der Aktivierung des Bestätigungs-Links wird die eigentliche E-Mail-Werbung versandt. Auf diese Weise wird sichergestellt und kann nachgewiesen werden, dass der Eigentümer der E-Mail-Adresse tatsächlich seine Zustimmung erteilt hat. Das Double-Opt-in-Verfahren ist somit eine effektive Möglichkeit, unerwünschte Werbung zu verhindern und den Empfänger rechtlich und (soweit möglich) auch tatsächlich vor Spam zu schützen. Dieses Verfahren hatte sich auch in der Praxis bewährt und war von der Rechtsprechung anerkannt worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jedoch nunmehr entschieden, dass bereits die Bestätigungsmail Werbung sei und damit erst nach vorheriger Zustimmung des Empfängers versendet werden dürfe. Das Double-Opt-in-Verfahren wäre demnach unzulässig. Für das Online-Marketing hätte dies zur Konsequenz, dass die erforderliche Zustimmung zur E-Mail-Werbung praktisch nicht mehr auf zulässige Weise eingeholt werden kann. Das OLG hat damit das grundlegende Verfahren für zulässiges Online-Marketing in Frage gestellt. Bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof laufen Unternehmen, die Online-Marketing zu Werbezwecken nutzen, Gefahr, am Gerichtsstandort München verklagt zu werden.

OLG München, Urteil vom 27.09.2012 (AZ: 29 U 1682/12)