Rechtsgebiete / Gesellschaftsrecht / Fragen von Minderheitsgesellschaftern
Typische Fragen von Minderheitsgesellschaftern
Sind Sie an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG, einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH beteiligt, so können sich für Sie vielfältige gesellschaftsrechtliche Fragestellungen ergeben. Nicht nur im Falle der Gründung oder des Ausscheidens aus einer Gesellschaft besteht Beratungsbedarf. Unsere erfahrenen Fachanwälte und Anwälte für Gesellschaftsrecht in Konstanz und Freiburg schaffen für Sie u.a. in folgenden Situationen rechtliche Klarheit:
Die wichtigsten Fragen für Sie im Überblick:
Wann gelte ich als Minderheitsgesellschafter und was ist damit verbunden?
Als Minderheitsgesellschafter gelten in der Regel solche Gesellschafter, die mit weniger als 50 % an einer Gesellschaft beteiligt sind. Diese Abgrenzung ist insbesondere deshalb relevant, weil die geringe Beteiligung zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eigener Interessen führen kann, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern kommt und gesellschaftsvertraglich keine Absicherungen zum Schutz der Minderheitsgesellschafter getroffen worden sind. Minderheitsgesellschafter sind jedoch nicht rechtlos gestellt. Wie in den nachfolgenden Punkten dargestellt werden soll, haben auch sie trotz ihrer geringen Beteiligung die Möglichkeit, im Rahmen von Gesellschafterauseinandersetzungen Druck auf die übrigen Beteiligten auszuüben und ihre Interessen durchzusetzen.
Habe ich als Minderheitsgesellschafter einen Auskunftsanspruch?
Gemäß § 51 GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Als GmbH Gesellschafter haben Sie somit auch bei einer nur geringen Beteiligungsquote jederzeit Anspruch auf Informationen über die geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft. Mit der Vorschrift des § 51 GmbHG werden die Kontroll- und Informationsrechte der Gesellschafter einer GmbH gesetzlich festgelegt. Eine Verweigerung der erbetenen Auskünfte ist den Geschäftsführern nur in engen Ausnahmefällen erlaubt. Wird ein Auskunftsersuchen von der Geschäftsführung grundlos abgelehnt, verstößt sie gegen ihre Legalitätspflicht und kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Kann ich vom Mehrheitsgesellschafter in der GmbH „ausgehungert“ werden?
Das gesetzliche System der GmbH sieht eine sog. Konkretisierung des mitgliedschaftlichen Gewinnstammrechts zum Gewinnauszahlungsanspruch vor. Ein Anspruch auf die Auszahlung eines konkreten Betrags entsteht deshalb erst mit der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Dieses System ermöglicht es der Mehrheit deshalb, Minderheitsgesellschafter längere Zeit von Gewinnausschüttungen auszuschließen. Anstatt einen Gewinn auszuschütten kann die Gesellschafterversammlung nämlich auch mit einfacher Mehrheit beschließen, den Gewinn der Gesellschaft in Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinnvortrag auszuweisen. Es besteht also die Gefahr des „Aushungerns“ der Minderheitsgesellschafter durch die Mehrheit. Die Gefahr ist dann nochmals verstärkt, wenn die Mehrheitsgesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH sind und über hohe Geschäftsführervergütungen verfügen, da sie dann oftmals nicht in gleicher Weise auf Gewinnausschüttungen angewiesen sind wie Minderheitsgesellschafter.
Dem „Missbrauch“ der Mehrheitsmacht wird zwar versucht durch Überprüfung der Vereinbarkeit des Ergebnisverwendungsbeschlusses mit der Treuepflicht entgegenzuwirken. So wird vertreten, dass die Bildung von Reserven unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall nach objektiv verständiger kaufmännischer Beurteilung dem Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft entsprechen muss. Die Minderheit wäre aber auch nach dieser Auffassung in der Regel darauf angewiesen, den Gewinnverwendungsbeschluss anzufechten. Da diese Rechtsansicht auch sehr umstritten ist, ist ein Vorgehen gegen das „Aushungern“ mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden. Dieses Risiko sollte jedem bewusst sein, der sich als Minderheitsgesellschafter an einer GmbH beteiligen möchte.
So lange Minderheitsgesellschafter darauf angewiesen sind, ihr Ausschüttungsinteresse ggf. unter Hinweis auf die Treuepflichtbindung der Mehrheit durchzusetzen, ist es besonders wichtig, schon im Vorfeld für eine ausgewogene Satzungsgestaltung zu sorgen, die auch die Minderheit ausreichend schützt. Diese Überlungen zur Absicherung der Gewinnerwartungen sollte entsprechend in die Überlegungen vor dem Erwerb einer Beteiligung miteinbezogen werden.
Was ist ein Sonderprüfer und wie kann ein solcher in der GmbH bestellt werden?
Anders als im Aktienrecht (vgl. dort §§ 142 ff. AktG) ist die Bestellung eines Sonderprüfers im GmbH-Recht nicht gesetzlich geregelt. Die GmbH-Gesellschafterversammlung kann jedoch eine Sonderprüfung als Maßregel zur Überwachung der Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG beschließen. Die Gesellschafterversammlung ist nämlich anders als die Hauptversammlung bei der AG zu einer umfassenden Kontrolle der Geschäftsführung berechtigt ist. Sie kann einen Sonderprüfer deshalb grundsätzlich zu beliebigen Themen bestellen.
Für einen Minderheitsgesellschafter ist das Mittel des Sonderprüfers u. a. deshalb interessant, weil die Sonderprüfung als Kontrollinstrument der Gesellschaftergesamtheit nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden kann und die von der Sonderprüfung betroffenen Gesellschafter bei der Abstimmung über den Beschluss zur Durchführung der Sonderprüfung einem Stimmverbot unterliegen. Eine Sonderprüfung kann deshalb u. U. auch von einem Minderheitsgesellschafter gegen die Mehrheit durchgesetzt werden. Zwar richtet sich die Sonderprüfung formal gegen die Geschäftsführung und nicht gegen einen Mitgesellschafter. Wird der Antrag auf Sonderprüfung aber so formuliert, dass im Ergebnis die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Mitgesellschafter untersucht wird, richtet sich die Sonderprüfung gleichwohl gegen den Mitgesellschafter.
Durch die Durchführung einer Sonderprüfung können finanzielle Verfehlungen einzelner Gesellschafter oder verdeckte Vermögensverlagerungen aufgedeckt werden. Gleiches gilt für andere Unregelmäßigkeiten (bspw. beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, Grundstücken etc.). Die so gewonnenen Informationen können anschließend etwa zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens verwertet werden. Oft kommt es den Minderheitsgesellschaften bei der Initiierung einer Sonderprüfung aber auch gar nicht auf die tatsächlichen Informationen an, die hier gewonnen werden. Vielmehr wird die Sonderprüfung als Mittel zum Zweck eingesetzt, um sich bei seinen Mitgesellschaftern besonders „unbeliebt“ zu machen, um dadurch die Trennungsbereitschaft und das damit verbundene Abfindungsangebot in die Höhe zu schrauben. Ein solches Motiv wäre zwar treuwidrig, es lässt sich jedoch nur sehr schwer nachweisen. Schon die Einleitung der Sonderprüfung kann deshalb die übrigen Gesellschafter oftmals zu einem Einlenken bewegen, da diese eine Maßnahme von besonderer Schärfe und mit hoher Durchschlagskraft ist. Die Sonderprüfung ist schließlich auch finanziell besonders attraktiv, weil die Kosten der Maßnahme von der Gesellschaft getragen werden müssen.
Habe ich einen Anspruch auf Abfindung, wenn ich als Gesellschafter ausscheide?
Sind Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, Kommanditgesellschaft), so ist der Anspruch auf Abfindung bei Ausscheiden zwar gesetzlich geregelt. Meistens enthalten die Gesellschaftsverträge jedoch abweichende Vereinbarungen über den Anspruch auf Abfindung bei Ausscheiden. Enthält der Gesellschaftsvertrag der GbR keine Abfindungsregelung, so ist die Berechnung des Abfindungsanspruchs aufwendig. Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind ihm gegenüber deshalb verpflichtet, ihm die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre (§ 738 BGB). Scheiden Sie als Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft aus, kommt es nicht wie bei der GbR zur Anwachsung Ihres Geschäftsanteils bei den anderen Gesellschaftern. Scheiden Sie durch (notarielle) Vereinbarung mit einem Erwerber aus, so wird ihr Geschäftsanteil auf der Grundlage des Kaufvertrages mit dem Käufer auf diesen übertragen. Sie erhalten in diesem Fall keine Abfindung von der Gesellschaft, sondern den Kaufpreis vom Käufer ihres Anteils. Verstirbt ein GmbH Gesellschafter, so fällt sein Geschäftsanteil in den Nachlass und steht den Erben zu. Um zu vermeiden, dass auf diesem Wege Außenstehende in die Gesellschaft eintreten, enthalten GmbH- Satzungen meistens Klauseln, die sicherstellen, dass der Erbe den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter überträgt und der Kreis der Gesellschafter nicht gesprengt wird. Hierfür ist dem ausscheidenden eine Abfindung zu bezahlen, die in der Regel zur Vereinfachung der Berechnung Abweichungen vom Verkehrswert vorsieht.