Sachverhalt

GKD RECHTSANWÄLTE hat durch Rechtsanwalt Thomas Zürcher LL.M. ein in erster Instanz vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen verhandeltes obsiegendes Urteil für einen Mandanten erstritten, der von dem Käufer eines Grundstücks auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn in Anspruch genommen wurde. Hintergrund der Klage war, dass die Substanz des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes unter anderem durch künstliche mineralische Fasern in einer Zwischendecke und vereinzelten Ölspritzer auf dem Betonboden einer Produktionshalle belastet war.

Im Kaufvertrag hatte der Verkäufer ausdrücklich versichert, dass ihm keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodschG) sowie keine hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen bekannt seien und auch kein entsprechender Verdacht bestehe. Darüber hinaus hatte der Verkäufer die Pflicht übernommen, den Kaufgegenstand auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie auf Gewässerverunreinigung durch einen Fachgutachter untersuchen zu lassen. Das hierfür von dem Verkäufer in Auftrag gegeben Bodengutachten erklärte das Grundstück als lastenfrei. Im Übrigen vereinbarten die Parteien in dem Grundstückkaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluss.

Entscheidung

Der Kläger rügte im Prozess die unstreitigen Belastungen der Gebäudesubstanz als Altlasten im Sinne des Grundstückkaufvertrages. Er verlangte Schadenersatz sowie entgangenen Gewinn, da das Grundstück aufgrund der Altlasten nicht für eine vorgesehene Vermietung geeignet gewesen wäre. Das Landgericht Waldshut-Tiengen wies die Klage jedoch unter anderem mit der von GKD RECHTSANWÄLTE vorgebrachten Begründung ab, dass weder vereinzelte Ölspritzer auf einem Betonboden eines Gebäudes, durch welche die Schutzgüter Boden und Grundwasser nicht beeinträchtigt werden können, noch Belastungen der Gebäudesubstanz Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes darstellen.

Die gegen das Urteil des LG Waldshut-Tiengen eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe nahm der Kläger schließlich zurück. Zuvor hatte ihn der Senat eindringlich auf die mangelnden Erfolgsaussichten hingewiesen. Wie schon das Landgericht folgte auch das OLG Karlsruhe der Argumentation von GKD RECHTSANWÄLTE, dass etwaige Belastungen der Gebäudesubstanz keine Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes darstellen. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Grundstückskaufvertrag bestand deshalb nicht.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass sowohl Grundstückskäufern als auch Grundstücksverkäu-fern dringend anzuraten ist, den Begriff „Altlast“ in ihren Grundstückskaufverträgen zu definie-ren. Der aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz stammende öffentlich-rechtliche Begriff entspricht nämlich häufig nicht dem Interesse einer Kaufvertragspartei. Insbesondere die Frage, ob Kontaminationen aufstehender Gebäude unter den Begriff der Altlast subsumierbar sind, ist umstritten. Im Streitfalle findet ohne eine entsprechende Definition der Begriffe deshalb regelmäßig eine Auslegung der getroffenen Regelung durch das Gericht statt.