Eine „Zeitenwende“ im wahrsten Sinne des Wortes hat nach dem Bundeskanzler nun auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) verkündet. Die Kernaussage: Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Was völlig harmlos mit einem Streit um die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung begann, endete nun mit der Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass Unternehmen jeder Größe Arbeitszeiten systematisch erfassen müssen – völlig unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht.Weiterlesen