Das Bundesarbeitsgericht ist dem nicht gefolgt. Zwar hätten in der Person des Klägers die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung nicht vorgelegen, dies führe aber nicht dazu, dass zwischen ihm und dem Entleiherunternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Praktische Bedeutung:
Das Urteil behandelt den eher untypischen Fall, dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher Unternehmen nicht vermieden werden soll, sondern von dem Geschäftsführer angestrebt war. Interessant ist das Urteil jedoch für Konstellationen, in denen sowohl das Unternehmen des Auftraggebers als auch der für diesen tätige (freie) Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis vermeiden wollen. Insoweit bieten sich für Fachkräfte, die auf freiberuflicher Basis für ein Unternehmen tätig werden wollen, über die Gründung einer GmbH Gestaltungsmöglichkeiten.
Weiterführende Informationen:
Dr. Rolf Stagat berät bei allen Fragen zum Dienstvertragsrecht