Widerruf eines Darlehensvertrags
Verbrauchern steht bei Darlehensverträgen gem. § 495 Abs. 1 BGB ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Der Widerruf hat die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zur Folge. Das bedeutet, dass der Kreditnehmer die Kreditsumme der Bank innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten hat und die Bank ihm im Gegenzug die Rückzahlung aller bisher schon geleisteten Raten schuldet. Die bei einer Kündigung des Darlehensvertrages sonst anfallende Vorfälligkeitsentschädigung hat der Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht zu tragen.
Für die Ausübung des Widerrufsrechts ist keine Begründung notwendig. Es genügt eine einfache Erklärung per E-Mail, Brief, Fax, Telefon etc.
Die vierzehntägige Widerrufsfrist beginnt allerdings frühestens mit dem Erhalt einer wirksamen Widerrufsbelehrung zu laufen.
Der „Widerrufsjoker“ beim Darlehensvertrag
Nach Auswertungen von verschiedenen Verbraucherzentralen sind von den insgesamt über 10.000 untersuchten Darlehensverträgen ca. 80 Prozent aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Davon betroffen sind insbesondere Darlehensverträge aus den Jahren zwischen 2002 und 2010.
Die häufigsten Fehler in Widerrufsbelehrungen sind:
• Falsche Fristbelehrungen
• Nicht ausreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung
• Individuelle Ergänzungen oder Streichungen in der Belehrung
• Fehlender Hinweis auf Rechtsfolgen
Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist dann noch gar nicht angefangen hat zu laufen. Die Frist währt also quasi ewig. Ein Widerruf ist auch noch nach Jahren möglich.
Für Verbraucher ist ein Widerruf (auch nach Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme) besonders aufgrund der großen Zinsdifferenz zwischen den Jahren 2002-2010 (durchschnittlich über 5 %) und heute (unter 2 %) interessant. Je nach Höhe der Kreditsumme und des vereinbarten Zinssatzes kann sich schnell eine Ersparnis in Höhe von mehreren tausend Euro ergeben.
Der Widerruf des Widerrufjokers
Inzwischen hat der Bundestag allerdings ein Gesetz verabschiedet, das die Widerrufsrechte der Verbraucher erheblich einschränkt. Danach endet das Widerrufsrecht spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach Abschluss des Darlehensvertrags, auch ohne Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
Für Altverträge endet das Widerrufsrecht nach einer Übergangsfrist spätestens am 21.06.2016.
Fazit zum Widerruf eines Darlehensvertrags
Haben Sie zwischen 2002 und 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen? Dann sollten Sie jetzt dringend Ihre Widerrufsbelehrung prüfen lassen.
Der Widerruf ist in zwei Fällen besonders attraktiv. Wenn Sie aktuell noch Ratenzahlungen leisten, können Sie sofort den Kredit wechseln und von den aktuell günstigen Zinsen profitieren. Aber auch dann, wenn Sie Ihr Darlehen bereits vollständig getilgt haben, können Sie den Vertrag noch widerrufen und die bei Beendigung eventuell bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.
Bis zum 21.06.2016 müssen Sie sich spätestens entscheiden, ob Sie den sogenannten Widerrufsjoker ziehen wollen.
Weiterführende Informationen zum Widerruf des Darlehensvertrags:
- Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (Bundestagsdrucksache 18/7204 vom 06.01.2016): PDF
- Richtlinie des Europäischen Parlaments über Wohnimmobilienkreditverträge (Amtsblatt der Europäischen Union L 60/34 vom 28.02.2014): PDF
- Artikel der Bundesregierung zu Verbraucherrechten: Mehr Schutz bei Krediten und Dispozinsen
Stefan Jäkel berät zum Widerruf des Darlehensvertrags