Als gesetzlicher Vertreter hat der Geschäftsführer einer GmbH nach § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern der Gesellschaft aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (§ 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) stellt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers im Sinne des §§ 34, 69 AO dar. Weiterlesen
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