Die wesentlichen, für die Praxis relevanten Änderungen des UWG 2015 werden im Folgenden dargestellt.
I. Neufassung der Generalklauseln in § 3 UWG
Der neu gefasste § 3 UWG behält die Aufteilung in zwei Generalklauseln bei. § 3 Abs. 1 UWG enthält die Generalklausel für geschäftliche Handlungen gegenüber Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (B2B) und § 3 Abs. 2 UWG gilt für geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen (B2C).
In § 3 Abs. 1 UWG ist die Spürbarkeitsklausel entfallen. Die Spürbarkeits- und Relevanzerfordernisse sind nunmehr in der Generalklausel gemäß § 3 Abs. 2 UWG, sowie den einzelnen Tatbeständen der §§ 3a, 5 und 5a UWG enthalten. Für nicht speziell geregelte Verstöße im B2B-Bereich oder im B2C-Bereich dient § 3 Abs. 1 UWG weiterhin als Auffangtatbestand. In der Verbrauchergeneralklausel gemäß § 3 Abs. 2 UWG wurde im Wesentlichen der Begriff der „sachlichen Sorgfalt“ durch den der „unternehmerische Sorgfalt“ ersetzt. Hierdurch wird deutlich, dass der Unternehmer der Adressat der Sorgfaltspflicht ist.
II. Auflösung des Beispielkatalogs gem. § 4 UWG a. F.
§ 4 UWG a. F., der bisher Regelbeispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen enthielt, wurde umfassend neugestaltet und beinhaltet nur noch den Mitbewerberschutz. Die Regelbeispiele der ehemaligen Nummern 7 bis 10 sind in § 4 Nr. 1 bis 3 UWG n. F. aufgegangen.
Der neu gefasste Tatbestand der aggressiven geschäftlichen Handlungen (§ 4a UWG) erfasst die ehemaligen Nummern 1 und 2 von § 4 UWG a. F. Eine richtlinienkonforme Auslegung durch die Rechtsprechung, um den Schutz vor unlauteren aggressiven Geschäftshandlungen zu gewährleisten, ist nunmehr obsolet.
Der praktisch bedeutsame Rechtsbruchtatbestand nach § 4 Nr. 11 UWG a. F. wurde zu einer eigenständigen Vorschrift und enthält zusätzlich eine Spürbarkeitsklausel (vgl. § 3a UWG). Die ehemalige Nr. 3 von § 4 UWG a. F. ist in § 5a UWG enthalten und die ehemaligen Nummern 4 und 5 von § 4 UWG a. F. sind von §§ 5, 5a UWG erfasst.
Durch die geänderte Systematik unterscheidet das UWG jetzt stärker zwischen den von der Richtlinie vorgeschriebenen verbraucherschützenden Normen (§§ 4a, 5, 5a UWG) und den richtlinienunabhängigen Spezialtatbeständen zum Schutz der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer (§§ 4, 3a UWG).
III. Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG
Der Tatbestand des § 5a UWG wurde erheblich erweitert. § 5a Abs. 2 UWG regelt nun den Tatbestand des Vorenthaltens einer wesentlichen Information im Detail. Der neue Abs. 5 normiert die dabei zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Kommunikationsmittels und der neue Abs. 6 sanktioniert die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks als selbständigen Unlauterkeitstatbestand.
IV. Fazit zum neuen UWG
Das neue UWG beinhaltet vor allem gesetzessystematische und klarstellende Änderungen. Der weitgehende Anwendungsbereich des UWG zum Schutz aller Marktteilnehmer wird beibehalten. Die verpflichtenden Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind weitestgehend umgesetzt und führen zu einem Gewinn an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Nachdem die deutschen Gerichte das UWG in der Vergangenheit bereits richtlinienkonform ausgelegt haben, sollte sich für die Unternehmenspraxis durch das neue UWG allerdings wenig ändern.
Weiterführende Informationen zum neuen UWG:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG 2015): PDF
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.4.2015 zum neuen UWG (BT-Drucksache 18/4535): PDF
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) vom 4.11.2015 zum neuen UWG (BT-Drucksache 18/6571), dessen geänderte Fassung am 5.11. 2015 beschlossen wurde: PDF
- Rechtsgebiete GKD Rechtsanwälte: Wettbewerbsrecht (UWG)
Dr. Andreas Witt, LL.M. berät bei allen Fragen zum Wettbewerbsrecht