OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.11.2022 – 6 U 104/22

Werbende Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität haben heutzutage erheblichen Einfluss auf das Marktverhalten potentieller Abnehmer und werden mit zunehmendem Interesse zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund werben immer mehr Unternehmen mit dem Versprechen der Klimaneutralität. Im wettbewerbsrechtlichen Kontext gilt es zu beachten, dass Informationen, denen erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung zukommt und deren Mitteilung auch vom Kunden erwartet werden darf, diesem nicht vorenthalten werden dürfen. Wird der Kunde über wesentliche Umstände nicht aufgeklärt, birgt dies die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber und Interessenverbände.

Rechtsanwalt Jonas M. Burbach

Autor: Jonas M. Burbach
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Das nachfolgend besprochene Urteil des OLG Frankfurt a.M. reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen ein (OLG Koblenz – Klimaneutrale Grablichter; LG Düsseldorf  – Klimaneutrale Kerzen; LG Frankfurt a. M. – Klimaneutrale Tiefkühlkroketten; OLG Schleswig – Klimaneutrale Müllbeutel; LG Konstanz– Klimaneutrales Premium-Heizöl; LG Oldenburg– Klimaneutrale Fleischprodukte; LG Mönchengladbach – Klimaneutrale Marmelade; LG Kleve – Klimaneutraler Süßwarenhersteller), die sich u.a. mit dem Inhalt und der Reichweite der mitzuteilenden Informationen, im Falle der Werbung mit Klimaneutralität befassen.Weiterlesen