[ Beitrag von Dr. Rolf Stagat ]

Der Sender RBB muss seiner Ex-Programmdirektorin Claudia Nothelle bis ans Lebensende Ruhegeld zahlen – und zwar mehrere Millionen Euro. In den Medien ist die Empörung groß. Claudia Nothelle, die bis 2017 Programmdirektorin war, erhält bis ans Lebensende 8.438 Euro pro Monat. Insgesamt muss der RBB damit über 4 Millionen Euro an Frau Nothelle zahlen. Die Zahlungspflicht trifft nicht ein privates Unternehmen, sondern eine öffentlich-rechtliche Institution.  Und damit die Beitragszahler. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist nun rechtskräftig. Es hinterlässt bei vielen einen schalen Beigeschmack und zwar nicht nur bei Menschen, die ihre Altersversorgung von der Deutsche Rentensicherung Bund erhalten – in Höhe eines Bruchteils dessen, was Frau Nothelle zusätzlich zu ihren Bezügen, die sie als Professorin für Fernsehjournalismus an der Hochschule Magdeburg-Stendal seit 2017 in Sachsen-Anhalt bekommt. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin betrachtet den Fall Nothelle aus arbeitsrechtlicher Sicht. Der Fall wirft aber auch dienstvertragsrechtliche, haftungsrechtliche strafrechtliche Fragen auf.

  1. Die arbeitsrechtliche Entscheidung

Frau Nothelle erhält seit 2017 vom RBB ein monatliches „Ruhegeld“ in Höhe von Euro 8.437, nachdem ihre Anstellung beim RBB Ende Dezember 2016 ohne Begründung auf eigenen Wunsch endete. Zusätzlich bezieht sie von der Hochschule Magdeburg – Stendal seit 2017 Bezüge, die sie in Höhe von Euro 7.825 nicht auf ihr Ruhegeld anrechnen lassen muss. Darüber hinaus erhielt sie anlässlich ihres freiwilligen Ausscheidens beim RBB und ihres Wechsels zur Hochschule Magdeburg-Stendal vom RBB zusätzlich eine Abfindung von Euro 240.000. In der Presse ist deshalb von Ruhegeldperversion beim RBB die Rede. In der Tat stellt sich die Frage, warum Frauen Nothelle ein Ruhegeld erhält, wenn sie nach ihrem Ausscheiden beim RBB gar nicht ruht, sondern nahtlos in eine neue Position mit staatlichen Bezügen eintritt. Auch hinsichtlich der Abfindung von Euro 240.000 fragt sich, was damit abgefunden wird, wenn sie durch die Versorgung aus Beitragsmitteln gar keine Einbußen erleidet, sondern weiterhin voll erwerbstätig ist.

Das Arbeitsgericht Berlin hält die Versorgungsregelung, welche der RBB, vertreten durch seine Intendantin, mit Frau Nothelle abgeschlossen hat, gleichwohl nicht für sittenwidrig. Die Begründung für die Annahme, es liege keine sittenwidrige Vertragsgestaltung vor, ist bemerkenswert: Gegen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht nach Auffassung des Gerichts ein Marktvergleich mit Ruhegeldregelungen von Geschäftsleitungsmitgliedern anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Dass die Regelungen im Vertrag von Frau Nothelle im Grundsatz denen entsprechen, die für die übrigen Geschäftsleitungsmitglieder des RBB vereinbart wurden, sei durch die Vorlage der Dienstverträge sämtlicher anderer Geschäftsleitungsmitglieder belegt. Aus der Tatsache, dass es bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „marktüblich“ ist, leitenden Mitarbeitern Abfindungen ohne Kündigung des Anstellungsverhältnisses und Überversorgungen ohne Anrechnung anderer Einkünfte auf Lebenszeit zahlen, wird geschlossen, dass auch die durch Urteil zu entscheidende Versorgung wirksam ist. Ein Zirkelschluss, der einem  Arbeitsgericht in einer für Beitragszahler derart hochsensiblen und öffentlichkeitswirksamen Angelegenheit nicht unterlaufen sollte.

Das Urteil vom April 2025 ist beiden Parteien Ende September 2025 zugestellt worden. Da der RBB keine Berufung eingelegt hat, wurde es Ende Oktober 2025 rechtskräftig.

2. Die dienstvertragliche und haftungsrechtliche Seite – Organhaftung der damaligen Intendantin

a) Maßstab: Organpflichten bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Der RBB ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Seine Intendantin ist kein bloßer Arbeitgebervertreter, sondern gesetzliches Organ mit treuhänderischer Vermögensverantwortung gegenüber der Anstalt und mittelbar gegenüber den Beitragszahlern. Für sie gelten – jedenfalls analog – die aus dem Gesellschaftsrecht bekannten Grundsätze der Organhaftung. Das sind die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung, die Pflicht zur Beachtung des öffentlichen Auftrags und die Pflicht zur Vermeidung unangemessener Sondervorteile.

Bereits vor den späteren Gesetzesänderungen war klar, dass Ruhegeldzusagen in Millionenhöhe nicht dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsprechen, sondern typische Instrumente privatwirtschaftlicher Spitzenvergütung darstellen.

b) Pflichtwidrigkeit der Ruhegeldvereinbarung

Die Ruhegeldzusage an Frau Nothelle weist mehrere haftungsrechtlich kritische Elemente auf, nämlich die lebenslange Zahlung ohne Altersgrenze, keine Anrechnung anderweitiger Einkünfte, die Zahlung trotz Eigenkündigung und die Kombination mit einer Abfindungszahlung. Damit wurde ein außergewöhnliches, langfristiges und beitragsfinanziertes Vermögensrisiko begründet, ohne dass ein adäquater Gegenwert erkennbar wäre. Es spricht vieles dafür, dass der Abschluss eines solchen Vertrags die Grenzen zulässiger Ermessensausübung überschritten hat. Spätestens hier stellt sich die Frage eines Innenregresses des RBB gegen die damalige Intendantin Patricia Schlesinger.

Konsequent wäre die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die verantwortlichen Entscheidungsträger, insbesondere wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, des Abschlusses eines wirtschaftlich nachteiligen Geschäfts sowie wegen Missachtung des öffentlichen Sparsamkeitsgebots.

3. Die strafrechtliche Betrachtung des Falles Nothelle

a) Vermögensbetreuungspflicht der Intendantin

Die Intendantin des RBB unterliegt einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen mit erheblicher finanzieller Tragweite – insbesondere auf langfristige Verpflichtungen zulasten der Anstalt. Der Abschluss eines Ruhegeldvertrages kann strafrechtlich relevant sein, wenn er wirtschaftlich evident nachteilig ist, kein sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht und die Entscheidung außerhalb eines vertretbaren Ermessensspielraums liegt. Bei einer lebenslangen Zahlung in Millionenhöhe an eine Programmdirektorin, die ihr Arbeitsverhältnis aus eigener Initiative freiwillig verlässt, um eine anderweitige hochdotierte Stelle anzutreten, erscheint es nicht haltbar, noch von einer vertretbaren unternehmerischen Entscheidung zu sprechen.

b) Vorsatzproblematik

Strafrechtlich schwierig ist – wie regelmäßig bei § 266 StGB – der Nachweis des Vorsatzes. Ein solcher könnte jedoch aus folgenden Umständen abgeleitet werden: Frau Schlesinger kannte die außergewöhnliche finanzielle Belastung für den RBB, sie nahm bewußt eine eklatant große Abweichung von tariflichen Versorgungsregelungen in Kauf und schloss die Versorgungsvereinbarung mit Frau Nothelle ohne Information und Einschaltung der Kontrollgremien.