Mit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 geht nicht nur eine Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einher, sondern es werden auch neue Anforderungen an die Gestaltung ihres Auftretens gestellt.
Die Dritthaftung für Schäden aus fehlerhafter sozialversicherungsrechtlicher Statusbeurteilung erreicht auch die Notare. Während schon mehrere Oberlandesgerichte und zuletzt der Bundesgerichtshof Regressansprüche im Zusammenhang mit der unzutreffenden Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern als Selbstständige gegen Steuerberater zuerkannt haben, werden nun auch Notare von Geschädigten Gesellschaften ins Visier genommen. Am 16.02.2024 hatte das Landgericht Bremen (Urteil vom 16.2.2024 – 4 O 124/23) über die Schadensersatzklage einer GmbH gegen den Notar zu entscheiden, der Anteilsübertragungsverträge beurkundet hatte, mit denen Geschäftsanteile auf einen Neugesellschafter übertragen wurden. Dadurch änderten sich die Beteiligungsverhältnisse, was der Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich zum Verhängnis wurde.
Fehlerhafte Geschäftsführerverträge sind ein hohes Risiko. Ist der Geschäftsführervertrag nicht rechtswirksam abgeschlossen worden , so entsteht ein faktisches Dienstverhältnis. Das faktische Dienstverhältnis aufgrund fehlerhaften Geschäftsführervertrages stellt vor allem für den Geschäftsführer ein hohes Risiko dar. Das Risiko kann sich aber auch zulasten der Gesellschaft auswirken. In meinem Beitrag „Chancen und Risiken eines faktischen Geschäftsführer-Dienstverhältnisses“ im soeben erschienenen neuen E-Book GmbH-Geschäftsführung 2024 erläutere ich die Risiken, die aus einem fehlerhaften Geschäftsführervertrag erwachsen und beschreibe die rechtlichen Chancen, die sich hieraus für GmbH-Geschäftsführer ergeben können. – Beitrag von Dr. Rolf Stagat
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