Änderungen Kaufrecht – Handlungsbedarf bzgl. Kaufverträge und Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Haftung für Ausbaukosten und Einbaukosten
Seit 01.01.2018 sind die Kosten für den Ausbau und den Einbau einer mangelhaften Sache auch bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu ersetzen. Die Gesetzesänderung führt somit zu einer deutlichen Ausweitung der kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers, die produzierende Unternehmen und Händler erheblich betrifft. Die Haftungserweiterung wird sich daher branchenunabhängig praktisch auswirken, etwa im Bereich Automotive, Maschinen- und Anlagenbau sowie in der Zuliefer- und Zubehörindustrie. Unternehmen sollten die Änderungen der Sachmängelhaftung bei ihrem Reklamationsmanagement berücksichtigen und ihre Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie Verträge entsprechend anpassen.
Im Ergebnis haben sich Einkäufer, Lieferanten und Kunden auf die neue gesetzliche Risikoverteilung einzustellen, welche die Sachmängelrechte des Käufers stärkt. Für verkaufende Unternehmen wird daher die unternehmerische Untersuchungs- und Rügepflicht von umso größerer Bedeutung. Nach dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit muss der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Sollte der Käufer die Mängelanzeige unterlassen, kann er sämtliche Sachmängelansprüche verlieren. Einkäufer sollten daher ihre Wareneingangsprüfung entsprechend sorgfältig durchführen.
Lieferantenregress bzw. Haftung in der Lieferkette
Der Lieferantenregress betrifft die Sachmängelhaftung in einer Lieferkette. Das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung hat die Sondervorschriften zum Lieferantenregress auch auf solche Kaufverträge in einer Lieferkette erweitert, bei denen der letzte Käufer ein Unternehmer ist. Im Fall des Lieferantenregresses sind somit nunmehr Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Sachen unabhängig davon, ob der Erwerber Unternehmer oder Verbraucher ist zu ersetzen. Der Lieferantenregress betrifft damit nicht mehr – wie bislang – nur die Fälle mit einen Verbraucher am Ende der Lieferkette. Auch hier ist für Unternehmen wichtig, dass die Rügepflicht von Mängeln durch das Käuferunternehmen gemäß § 377 HGB unberührt bleibt. Die Regressmöglichkeit in der Lieferkette besteht somit nur dann, wenn der Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung in der Wareneingangsprüfung vom Käufer nicht erkannt werden konnte.
Beratungsangebot zum neuen Kaufrecht
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Weiterführende Informationen zum Kaufrecht:
- Rechtsgebiet: ABG-Recht, Vertragsgestaltung
- Auszug der kaufrechtlichen Gesetzesänderungen
im BGB: PDF