Hier gelangen Sie zu Teil II der Serie (Weitere Änderungen im digitalen Kaufrecht durch die Warenkaufrichtlinie).

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus dem Jahr 1999, die in allen europäischen Ländern bis zum 01.01.2002 in nationales Recht umzusetzen war, prägte für knapp zwei Jahrzehnte das deutsche Kaufrecht. Mit ihr waren viele Änderungen des deutschen Zivilrechts , die wesentlichen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatten, verbunden. Ziel der Richtlinie war die europäische Harmonisierung der gesetzlichen Gewährleistungsregeln und der selbstständigen Garantien bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer auf Verkäufer- und einem Verbraucher auf Käuferseite.

Um die verbliebenen Harmonisierungslücken zu schließen und das Recht gleichzeitig an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen hat der europäische Gesetzgeber die Warenkaufrichtlinie, RL (EU) 2019/771 beschlossen, die von den europäischen Mitgliedstaaten bis zum 01.01.2022 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Warenkaufrichtlinie wird die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ablösen und verfolgt im Gegensatz zu dieser den Grundsatz der sog. Vollharmonisierung. Die in nationales Recht umzusetzenden europäischen Vorgaben sind somit in jedem Mitgliedstaat in gleicher Weise zu erfüllen. Sofern die Richtlinie nicht explizit Ausnahmen zulässt, können die Mitgliedstaaten keine abweichende Regelung einführen.

Die Warenkaufrichtlinie wird wie ihre Vorgängerin zu zahlreichen Änderungen im Zivilrecht führen, die zukünftig im Rahmen der Vertragsgestaltung zu beachten sind. Die Warenkaufrichtlinie führt neben Änderungen des Sachmangelbegriffs und der Verlängerung der Beweislastumkehr einen neuen Vertragsgegenstand in Form der „Ware mit digitalen Inhalt“ ein. Im Rahmen der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in nationales Recht wird nun außerdem auch die aktuelle Rechtsprechung in Form von Gesetzen für den juristischen Laien transparenter (vgl. Ziff. 5 und 6).

Die wichtigsten Änderungen wollen wir Ihnen im Folgenden nun kompakt darstellen und erläutern.

Auswirkungen auf Kaufverträge

Der neue Sachmangelbegriff:

Gem. § 434 BGB n.F. ist eine Sache frei von Rechtsmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Wann der verkaufte Gegenstand den subjektiven Anforderungen entspricht wird in den darauffolgenden Ziffern dargestellt. Neu sind die Begriffe der „Kompatibilität“ und „Interkompatibilität“. Sie werden in Art. 2 Nr. 8 und Nr. 10 der Warenkaufrichtlinie wie folgt definiert:

„Kompatibilität“ ist „die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen.

„Interkompatibilität“ ist „die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art in der Regel benutzt werden“.

Es soll somit u. a. gewährleistet werden, dass der Datenaustausch unter den üblicherweise miteinander verwendeten Produkten funktioniert. Ein Staubsaugerroboter soll beispielsweise über das mobile Endgerät steuerbar sein. Die smarte Waschmaschine soll sich mit dem W-LAN oder den Sprachassistenten verbinden können. Die Gewährleistung von Kommunikation und Datentransfer unter den Geräten betrifft somit das Internet of Things (IoT). Erfasst werden somit z.B. auch Virtual-Reality-Brillen (VR-Brillen), Spielekonsolen, Fitness Tracker, Smarte Fernseher, Lautsprecher, moderne Fußbodenheizungen, Fernbedienungen, Kühlschränke und Autos. Diese Auflistung ist selbstverständlich nicht abschließend und erweitert sich permanent durch den technischen Fortschritt.

Faktisch ändert sich durch die Einführung der neuen Begriffe allerdings wenig, da sie weiterhin auf eine „vereinbarte Beschaffenheit“ Bezug nehmen. Bereits nach geltenden Recht war der Verkäufer verpflichtet eine (inter-)kompatible Ware zu leisten, wenn dies als Beschaffenheit vereinbart war.

Neu ist, dass die Ware gem. § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB u.a. nur dann objektiv mangelfrei ist, wenn dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit der Ware erforderlich sind und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Nach der Gesetzesbegründung sind für die Dauer, innerhalb der der Verbraucher Aktualisierungen erwarten kann, je nach den Umständen des Einzelfalls verschiedene Aspekte maßgeblich. Dazu können etwa Aussagen in der Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis gehören. Gibt es für Sachen der jeweiligen Art Erkenntnisse über deren übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer („life-cycle“), dürften auch diese ein wesentliches Auslegungskriterium sein. Andere denkbare Kriterien, welche bei der Bestimmung der berechtigten Verbrauchererwartung zu berücksichtigen sein können, sind die Fragen, inwiefern die Sache weiterhin vertrieben wird oder der Umfang des ohne die Aktualisierung drohenden Risikos.

Hat der Unternehmer den Käufer über die Verfügbarkeit einer Aktualisierung informiert und hat es der Käufer daraufhin unterlassen, die Aktualisierung durchzuführen, ist die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen, sofern das Unterlassen des Käufers nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist, § 475b Abs. 5 BGB.

Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung aufgrund von Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel:

In Kaufverträgen galt bisher nach § 442 BGB, dass der Käufer keine Gewährleistungsansprüche wegen solcher Mängel geltend machen konnte, von denen er bei Vertragsschluss Kenntnis besaß. Nunmehr bestimmt § 475 Abs. 3 S. 2 BGB n.F., dass diese Regel aus § 442 BGB gegenüber Verbrauchern nicht anzuwenden ist. Vielmehr wird für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher eine eigenständige Regelung in § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. getroffen, die höhere Anforderungen an den Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte bei Kenntnis aufstellt. Die Gewährleistungsrechte können aufgrund von Kenntnis des Verbrauchers nur ausgeschlossen werden, wenn der Verbraucher eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Totalverweigerungsrecht des Verkäufers:

Bisher war der Verkäufer einer mangelhaften Sache nicht berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung (Nachlieferung und Nachbesserung) zu verweigern. Es konnte gem. § 475 Abs. 4 BGB lediglich eine der beiden Nacherfüllungsvarianten vom Verkäufer ausgeschlossen werden.  Diese Regelung ist nun ersatzlos entfallen. Art. 13 Abs. 3 der Warenkaufrichtlinie lässt es nämlich zu, dass der der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigern kann, wenn ihm die Nacherfüllung unmöglich wäre oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Wann die Kosten die Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit überschreiten ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Maßgeblich für die Bemessung wird der Wert sein, den die Ware hätte, wenn sie vertragsgemäß wäre sowie die Bedeutung der Vertragswidrigkeit.

Verlängerung der Beweislastumkehr:

Zugunsten von Verbrauchern galt bislang die Beweislastumkehr des § 477 BGB. Zeigte sich innerhalb von 6 Monaten ein Mangel der Kaufsache, wurde gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der verkauften Sache vorlag. Der Verkäufer trug daher für Mängel, die in diesen Zeitraum auftraten die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bereits bei Vertragsschluss vorlag. Art. 11 Abs. 1 der Warenkaufrichtlinie sieht eine Verlängerung dieses Zeitraums vor und überlässt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht, ob die Beweislastlastregel für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren gelten soll. Deutschland hat sich in § 477 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. für die Verlängerung auf 1 Jahr entschieden. Hinsichtlich des Verkaufs von lebenden Tieren bleibt es allerdings bei der bisherigen Regelung.

Zurverfügungstellung der Ware durch den Käufer zu Untersuchungszwecken:

Bereits nach geltenden Recht hat die Rechtsprechung bisher eine Obliegenheit des Käufers im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens angenommen, die mangelhafte Ware dem Verkäufer zu Untersuchungszwecken zur Verfügung zu stellen. Tat er dies nicht, war die Aufforderung zur Mangelbeseitigung und nach Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist eine hierauf gestützte Minderung oder das Schadensersatzverlangen in der Regel ausgeschlossen. Diese Rechtsprechungspraxis ist nun ausdrücklich im § 439 Abs. 5 BGB n.F. geregelt.

Rücknahmepflicht des Verkäufers im Rahmen der Nachlieferung:

Bisher galt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung durch Nachlieferung nur dann die mangelhafte Ware zurücknehmen musste, wenn der Käufer hieran ein berechtigtes Interesse hatte. Nun enthält der § 439 Abs. 6 S. 2 BGB n.F. eine Pflicht des Verkäufers, die Sache zurückzunehmen. Die Rücknahme der Sache hat auf Kosten des Verkäufers zu erfolgen. Gegenüber Verbrauchern kann von dieser Vorschrift vertraglich nicht abgewichen werden.

Möglichkeit abweichender Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers:

Das grundsätzliche Verbot, haftungsbeschränkender Vereinbarungen zu Lasten von Verbrauchern und solcher Vereinbarungen, die die verbraucherschützenden Vorschriften umgehen, wurde beibehalten.

a) Negative Beschaffenheitsvereinbarung:

 Nach wie vor bleibt es allerdings möglich, negative Beschaffenheitsvereinbarung über die Waren zu treffen. Von objektiven Qualitätsmerkmalen kann daher weiterhin vertraglich abgewichen werden. Bei Geschäften gegenüber Verbrauchern gilt es allerdings die Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Voraussetzungen, dass der Käufer „eigens“ davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen abweicht und dass die Abweichung „gesondert“ vereinbart wurde.

Der Gesetzgeber verdeutlicht durch den Zusatz des Wortes „eigens“, dass von dem Verkäufer ein „Mehr“ im Vergleich zu der Übermittlung der anderen vorvertraglichen Informationen verlangt wird. Laut der Gesetzesbegründung genügt es insbesondere nicht, die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen.

Das Merkmal „gesondert“, erfordert laut der Gesetzesbegründung, dass die vertragliche Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Es reicht daher nicht aus, diese abweichende Vereinbarung neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustellen. Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann. Im Onlinehandel kann dies beispielsweise dadurch geschehen, dass der Verkäufer auf seiner Webseite ein Kästchen (sog. „Tick-Box“) oder eine Schaltfläche vorsieht, die Verbraucher anklicken oder auf andere Weise betätigen können. Ein vorausgefülltes Kästchen soll dagegen nicht ausreichen.

Es wird daher im jeweiligen Einzelfall im ersten Schritt festzustellen sein, ob die Beschaffenheit der konkreten Ware vom branchenüblichen Standard abweicht. Sofern eine Abweichung vorliegt, ist im zweiten Schritt zu prüfen, wie eine negative Beschaffenheitsvereinbarung hierüber getroffen werden kann.

b) Abweichende Vereinbarung über die Verjährungsfrist:

Aufgrund der Ferenschild-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, Rechtssache C-133/16) galt bisher, dass nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwar die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden konnte, nicht allerdings die Verjährungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beschreibt den Zeitraum, in dem der Mangel auftreten muss, damit der Verkäufer haftbar gemacht werden kann. Die Verjährungsfrist meint den Zeitraum, in dem das Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden muss. Diese Unterscheidung wird mit der Warenkaufrichtlinie nicht fortgesetzt. Gem. § 476 Abs. 2 n.F. kann somit in Zukunft auch eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährung getroffen werden, sofern diese „eigens“ sowie „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart wird. Für gebrauchte Waren kann die Verjährung auf bis zu einem Jahr verkürzt werden. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass andernfalls die Marktfähigkeit für viele Produkte ausscheide. Für neue Waren kann die Verjährung auf bis zu zwei Jahre reduziert werden. Faktisch bleibt es jedoch bei dem bisherigen Zustand. Trotz der Unterscheidung in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwischen Haftungs- und Gewährleistungsfrist, war es bisher möglich, auch die Verjährungsfrist gebrauchter Sachen auf ein Jahr zu reduzieren. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20 trotz der Unionsrechtswidrigkeit bestätigt. Mit der neuen Warenkaufrichtlinie ist die Verkürzung der Verjährung nun auch europarechtskonform.

c) Abweichende Vereinbarungen über den Anspruch auf Schadensersatz:

Durch die Warenkaufrichtlinie wurden keine Änderungen des deutschen Rechts in Bezug auf Schadensersatzansprüche notwendig. Es gilt weiterhin die bisherige Regelung des § 476 Abs. 3 BGB. Schadensersatzansprüche können daher innerhalb der allgemeinen Grenzen (insbesondere des AGB-Rechts) ausgeschlossen und beschränkt werden.

Neuerungen zu Garantieversprechen:

Weitere Änderungen treten ab dem 01.01.2022 auch hinsichtlich etwaiger Garantieversprechen in Kraft. So wird der in § 479 Abs. 1 S. 1 BGB gestellte Anforderungskatalog um die hervorgehobenen Angaben erweitert:

Zukünftig muss die Garantieerklärung Folgendes enthalten:

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
  3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
  4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
  5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung bleibt von einem Verstoß gegen die vorstehenden Anforderungen unberührt. Es drohen allerdings Abmahnungen durch Interessenverbände und Mitbewerber, Schadensersatzansprüche des Verbrauchers und eine Auslegung der Garantieerklärung zu Lasten des Garantiegebers durch die Gerichte.

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Anwalt Jäkel

Dr. Stefan Jäkel

Rechtsanwalt Jonas M. Burbach

Jonas M. Burbach

Thomas Zürcher, LL.M.

Rechtsanwältin Cornelia Kuhn

Cornelia Kuhn