In den zurückliegenden Jahren ist es durch eine zunehmend vermehrte Nutzung der sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) durch die Insolvenzverwalter und deren nachfolgende Bestätigung durch die Gerichte dazu gekommen, dass der Wirtschaftsverkehr mit erheblichen Risiken belastet worden ist (vgl. nur den Bericht in der FAZ vom 04.08.2015 – „Wie ein Blitz aus heiterem Himmel“). Der Grund dafür liegt darin, dass die Anforderungen an den Nachweis des auf Tatbestandsseite vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners und dessen Kenntnis durch den Gläubiger herabgesetzt wurden. So werden inzwischen bereits das Ersuchen des Insolvenzschuldners um Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenzahlungen, schleppende Zahlungen oder Zahlungen erst auf Mahnungen hin als Beweisanzeichen dafür gewertet, dass der Gläubiger von der drohenden Pleite des Insolvenzschuldners wusste (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2011, S. 1413).

In der Praxis bedeutet dies häufig, dass z.B. Lieferanten, die bis zu 10 (!) Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung Zahlungen des Insolvenzschuldners erhalten haben, vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung verklagt und auch verurteilt werden, wenn sich in den Unterlagen des insolventen Unternehmens Hinweise auf Ratenzahlungen oder Mahnungen finden lassen, und dies auch dann, wenn der Lieferant seine Leistung seinerseits vollständig und ordnungsgemäß erbracht hat. Das für den betroffenen Lieferanten oft überraschende Zahlungsbegehren des Insolvenzverwalters kann dazu führen, dass der Lieferant selbst in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und ggf. selbst Insolvenz anmelden muss (Beispiele hierfür im obengenannten Bericht in der FAZ). Diese Praxis wird nicht nur von Wirtschaftsverbänden wie dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V., sondern auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert. Hinzu kommt, dass die Insolvenzverwalter nicht selten die Ansprüche erst kurz vor Eintritt der Verjährung geltend machen, um Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen zu können, was derzeit eine höchst attraktive Verzinsung zugunsten der Insolvenzmasse bedeutet.

Am 29.09.2015 hat nun die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ beschlossen. Ziel dieses Entwurfs ist es, das Insolvenzanfechtungsrecht so auszugestalten, dass es in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten. Im Mittelpunkt steht dabei die Einschränkung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO. Im Wesentlichen ist Folgendes geplant:

  1. Wenn der Gläubiger die Zahlung des Insolvenzschuldners zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte, soll er nicht schon bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit, sondern erst bei Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Vermutung unterworfen sein, er habe Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners gehabt.
  2. Hat der Gläubiger mit dem Insolvenzschuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners nicht kannte.
  3. Der Anfechtungszeitraum soll künftig nicht mehr 10, sondern lediglich vier Jahre betragen.
  4. Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können vom Insolvenzverwalter nicht mehr ab Insolvenzeröffnung, sondern erst ab Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage beansprucht werden.

In der Summe ist zu erwarten, dass die nach geltendem Recht bestehende Schieflage an wichtigen Punkten zugunsten der Lieferanten von in die Insolvenz geratenen Geschäftspartnern nachjustiert wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Neuregelung nur solche Insolvenzverfahren betreffen soll, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht eröffnet waren. Inwieweit dann die Rechtsprechung die Leitlinien dieser Gesetzesänderungen bei der Anwendung und Auslegung der bisherigen gesetzlichen Regelungen auf Altfälle berücksichtigt, bleibt abzuwarten.