MoPeG ante portas!

Ja, das MoPeG steht vor der Tür! Nein, das MoPeG ist kein knatterndes Zweirad-Fahrzeug aus dem vergangenen Jahrhundert! Sein letzter Buchstabe ist ein „G“. Dieses „G“ steht für Gesetz, genauer für Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, abgekürzt MoPeG.

Wer sollte sich für das MoPeG interessieren?

Jeder Unternehmer oder Gesellschafter, der seine Geschäfte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG, einer Kommanditgesellschaft oder einer sonstigen Personengesellschaft betreibt. In Deutschland gibt es mehrere hunderttausend Gesellschaften in diesen Rechtsformen.

Was hat es mit dem MoPeG auf sich?

Der Gesetzgeber hat sich vorgenommen, das Personengesellschaftsrecht zu modernisieren. Hierzu sah er sich veranlasst, weil die Vorschriften des BGB und HGB zum Personengesellschaftsrecht seit 100 Jahren bestehen und den praktischen Bedürfnissen der heutigen Geschäftswelt nicht mehr gerecht werden. Das MoPeG verfolgt das Ziel, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber auch der OHG und KG zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.

Welche Veränderungen bringt das MoPeG mit sich?

1. Neues Beschlussanfechtungsrecht

Streit zwischen Gesellschaftern auszutragen ist in einer Personengesellschaft viel komplizierter und aufwendiger als in einer GmbH. Ist ein GmbH-Gesellschafter mit einem Gesellschafterbeschluss nicht einverstanden, so kann er ihn durch Anfechtungsklage gegen die GmbH für nichtig erklären lassen. Ein stattgebendes Urteil gilt dann gegenüber allen Gesellschaftern und die Sache ist geregelt.

Soll dagegen der Beschluss einer GbR, OHG oder KG angefochten werden, so kann nicht wie bei der GmbH Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft erhoben werden, sondern es muss jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden. Und jede Klage ist ein eigenständiges Verfahren, so dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann: die Anfechtung des Beschlusses ist gegenüber Gesellschafter A wirksam, gegenüber den Gesellschaftern B und C aber nicht. Endloser Streit ist regelmäßig die Folge.

Das MoPeG will den Streit zwischen den Gesellschaftern vereinfachen und führt das Anfechtungsmodell des GmbH-Rechts auch für Personengesellschaften ein. Bei Streit um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist nach Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 also ebenfalls nur noch eine (einzige) Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft erforderlich und das Urteil bindet sämtliche Gesellschafter.

Diese sinnvolle Neuerung gilt allerdings nur, wenn im Gesellschaftsvertrag die Anwendung des neuen Beschlussmängelrechts ausdrücklich vereinbart wird. Ohne eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag bleibt es beim alten Recht: es muss weiterhin jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden und das Urteil gilt immer nur für den einzelnen Prozess. Deshalb ist jedem Gesellschafter einer Personengesellschaft dringend anzuraten, vor Inkrafttreten des MoPeG den Gesellschaftsvertrag zu ergänzen und das neue Beschlussmängelrecht für anwendbar zu erklären.

2. Verschärfung der Haftung

Das MoPeG bringt außerdem eine für jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft unerfreuliche Änderung, nämlich die Verschärfung seiner Haftung. Bisher regelt § 708 BGB, dass ein Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis). Diese Beschränkung der Haftung auf die eigene übliche Sorgfalt entfällt mit Inkrafttreten des MoPeG. § 708 BGB wird gestrichen. Die Innenhaftung der Gesellschafter richtet sich dann nach § 280 BGB und diese Vorschrift enthält keine Haftungsbeschränkung mehr.

Die Beschränkung der Haftung auf die eigene übliche Sorgfalt wurde bei der Schaffung von§ 708 BGB damit begründet, dass Parteien, die miteinander einen Gesellschaftsvertrag einzugehen beabsichtigen, sich gegenseitig so nehmen wollen, wie sie einmal sind. Das hält der heutige Gesetzgeber nicht mehr für zeitgemäß und sieht darin eine unangemessene Privilegierung des nachlässigen Gesellschafters. Nachlässige Gesellschafter sollen also bei jeder Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt haften.

Der Wegfall von § 708 BGB sollte allen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ein weiterer dringender Anlass sein, ihren Gesellschaftsvertrag zu prüfen und ggfs. Anpassungen zur Beschränkung der Haftung vorzunehmen.

3. Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters

Schließlich bringt das MoPeG eine weitere Neuerung, nämlich die Einführung eines dem Handelsregister ähnlichen Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Damit wird die GbR in den Kreis der mitteilungspflichtigen Rechtsträger aufgenommen, die Mitteilungen zum Transparenzregister abgeben müssen. Verstöße gegen diese Mitteilungspflicht sind mit hohen Geldbußen belegt, sodass die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters jedem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Befassung mit dem MoPeG zur unternehmerischen Pflicht macht.

Das Beratungsangebot von GKD Rechtsanwälte im Gesellschaftsrecht

Die Beratung im Gesellschaftsrecht zählt zu den Kernkompetenzen von GKD RECHTSANWÄLTE. Unsere erfahrenen Anwälte und Fachanwälte beraten Sie umfassend von der Gründung und der Suche nach der richtigen Rechtswahl, über Fragen zur Satzungsänderung oder Gesellschafterstreitigkeiten bis zur Liquidation oder Umwandlung der Gesellschaft. Ihr persönlicher Ansprechpartner steht Ihnen in einem unserer Büros in Konstanz und in Freiburg oder auch direkt bei Ihnen vor Ort zur Verfügung.

Für alle Fragen rund um das Gesellschaftsrecht und das MoPeG stehen Ihnen u.a. unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Rolf Stagat und Thomas Zürcher, LL.M. sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Jäkel und Herr Rechtsanwalt Jonas M. Burbach sehr gerne zur Verfügung.

Dr. Rolf Stagat

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