Die letzte große Welle von Auseinandersetzungen zwischen Banken und ihren Kunden wegen des sogenannten Widerrufsjokers ist erst vor wenigen Monaten langsam abgeflacht. Mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) auf ein Vorabentscheidungsgesuch des LG Saarbrücken gem. Art. 267 AEUV könnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt allerdings erneut eine Widerrufswelle bei Kreditverträgen ausgelöst haben.

 

Der Fall

Ein im Jahr 2012 zwischen einer Sparkasse und einem Verbraucher abgeschlossener Darlehensvertrag enthielt die (damals nicht untypische) Bestimmung, dass die 14-tägige Widerrufsfrist des Verbrauchers nach Abschluss des Vertrags beginnt, „aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“.

 

Den erst im Jahr 2016 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärung durch den Verbraucher lehnte die Sparkasse ab. Daraufhin erhob der Verbraucher Klage beim Landgericht Saarbrücken. Diese stützte er darauf, dass er nicht klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt wurde, da der von der Sparkasse benutzte sog. Kaskadenverweis unzulässig sei. Die Widerrufsfrist habe deshalb noch nicht zu laufen begonnen.

 

  • 492 Abs. 2 BGB enthält nicht selbst die erforderlichen Pflichtangaben, sondern verweist seinerseits auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit auf eine Vielzahl weiterer Vorschriften, die ihrerseits auf weitere Vorschriften verweisen. Der Verbraucher muss sich also, um herauszufinden, welche Pflichtangaben für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblich sind, durch eine Vielzahl von Vorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken durcharbeiten.

 

Das Landgericht Saarbrücken hatte gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), den Kaskadenverweis als ausreichend anzusehen, Bedenken und bat deshalb den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG). In dieser ist in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p) vorgegeben, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts anzugeben sind.

 

Die Entscheidung

Der EuGH teilt in seinem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) die Bedenken des Landgerichts Saarbrücken. Nach Ansicht des EuGH verstößt die von der Sparkasse verwendete Klausel über den Beginn der Widerrufsfrist gegen die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG). So ergebe sich aus der Klausel nämlich gerade nicht klar und prägnant der Beginn der Widerrufsfrist. Der Verbraucher könne gerade nicht einfach überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte. Er könne deshalb auch nicht wie von der Richtlinie vorgegeben prüfen, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Nach Ansicht des EuGH ist dem Verbraucher also ein bloßer Verweis auf Gesetzestexte jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn es sich dabei um einen sog. Kaskadenverweis (bzw. Kettenverweis) handelt.

 

Folgen für die Praxis

Der EuGH stellt sich mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) im klaren Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Ob die Entscheidung des EuGH auch dazu führt, dass alle seit dem Juni 2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge, die in der Widerrufsinformation den sog. Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthalten, jetzt noch widerrufen werden können, ist jedoch fraglich. Für die Beurteilung dieser Frage sind insbesondere die im Folgenden geschilderten Hintergründe maßgeblich.

 

Das Widerrufsrecht war bis ins Jahr 2016 bei Verbraucherverträgen grundsätzlich dann zeitlich unbefristet möglich, wenn die notwendige Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Durch eine Gesetzesänderung im Rahmen der Umsetzung der Wohnraumverbraucherkreditlinie, die zum 21. März 2016 in Kraft getreten ist, besteht für Verbrauchverträge nun eine zeitliche Beschränkung für die Ausübung des Widerrufsrechts. Für Altfälle, die zwischen September 2002 und Juni 2010 abgeschlossen worden sind, endete das (eigentlich ewige) Widerrufsrecht bereits drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Bei Darlehensverträgen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages, selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Lediglich für Verträge, die im Zeitraum zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen worden sind, kommt das ewige Widerrufsrecht noch in Betracht. Diese Einschränkung gilt für alle außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossene Verträge über Waren, Energie und digitale Inhalte sowie Dienstleistungen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Verträge über Finanzdienstleistungen, weil eine solche Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit in der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie nicht vorgesehen ist. Soweit es sich bei der Finanzdienstleistung allerdings um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handelt, gilt wiederum die Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Insofern ist die Auswirkung des Urteils schon von vornherein beschränkt.

 

Die Auswirkungen der Entscheidung in der Praxis sind aber auch deshalb fraglich, weil nach Ansicht des BGH gleichwohl primär das nationale Recht maßgeblich bleibt. Auch wenn das deutsche Recht richtlinienwidrig wäre, könnte der BGH deshalb die Ansicht vertreten, dass eine richtlinienkonforme Auslegung dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widerspricht. Es wird deshalb auch erwartet, dass der BGH jedenfalls in Fällen, in denen im Zeitraum 30.07.2010 bis 20.03.2016 die Musterwiderrufsinformation unverändert und in zutreffender Anwendung der Ausfüllhinweise verwendet wurde, an der angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion festhalten wird und ein Widerruf in diesen Fällen somit trotz unzulässigem Kaskadenverweis keinen Erfolg haben wird.

 

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