Für Onlinehändler besteht seit dem 9. Januar 2016 die Pflicht, auf die Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Die Informationspflicht zur Onlinestreitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU-Kommission sollte möglichst schnell umgesetzt werden, anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Für Onlinehändler besteht seit dem 9. Januar 2016 die Pflicht, auf die Onlinestreitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU-Kommission hinzuweisen.

Für Onlinehändler besteht seit dem 9. Januar 2016 die Pflicht, auf die Onlinestreitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU-Kommission hinzuweisen.

1. Verordnung zur Online-Streitbeilegung

Seit dem 9. Januar 2016 gilt die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU – VO Nr. 524/2013; im Folgenden nur: „Verordnung“). Die Verordnung regelt die außergerichtliche Streitbeilegung von Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern über die Vertragspflichten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen.

Die Online-Streitbeilegung (OS) soll eine einfache und effiziente außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten ermöglichen und das Vertrauen in den Online-Handel sowie den Verbraucherschutz vor allem bei grenzüberschreitenden Online-Geschäften stärken. Den Vertragsparteien steht der ordentliche Rechtsweg allerdings weiterhin offen.

2. Informationspflichten für Online-Händler über Online-Streitbeilegung

Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, sodass die Informationspflicht für Online-Händler und Online-Marktplätze ab dem 9. Januar 2016 umzusetzen ist.
Die Informationspflicht findet sich in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung:

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, an der alternativen Streitbeilegung (AS) teilzunehmen sieht Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erweiterte Informationspflichten vor:

(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

3. Praktische Umsetzung der Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung

Online-Händler und Online-Marktplätze müssen gem. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung den Link zur Online-Streitbeilegungsplattform „leicht zugänglich“ auf der Webseite platzieren. Wir empfehlen, eine entsprechende Verlinkung (der folgende Link führt zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission: OS-Plattform mit Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform in das Impressum der Webseite aufzunehmen. Zusätzlich müssen Onlinehändler ihre E-Mail-Adresse neben dem Link als Kontaktmöglichkeit angeben.

Für Online-Händler, die sich zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung verpflichtet haben oder dazu verpflichtet sind, gelten gem. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung weitergehende Pflichten. Die Verordnung regelt nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen sich Händler verpflichten können bzw. dazu verpflichtet sind, die Alternative Streitbeilegung zu nutzen. Dies entscheiden die einzelnen Mitgliedstaaten selbst, in Deutschland mithin der deutsche Gesetzgeber. Nach dem neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG; siehe dazu auch unten unter 5.) sind Unternehmer grundsätzlich nicht zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung verpflichtet. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Wirtschaftsbereiche (z.B. für Energieversorger). Für Online-Händler besteht eine solche Ausnahme nicht. Unternehmen könne sich aber selbst, etwa vertragsrechtlich in Mediations- oder Schlichtungsabreden sowie satzungsrechtlich aufgrund einer Verbandszugehörigkeit, zu einer Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichten. In diesem Fall gilt die erweiterte Informationspflicht des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung mit Inkrafttreten des VSBG (1.April 2016).

Online-Händler, die der erweiterten Informationspflicht des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung unterliegen, müssen über die Möglichkeit informieren, die Online-Streitbeilegungsplattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Ein schlichter Link auf das Portal zur Streitbeilegung genügt nicht. Der Verbraucher muss darüber aufgeklärt werden, dass er die OS-Plattform bei Streitigkeiten mit dem Unternehmen nutzen kann. Zudem ist der Link auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen. Online-Händler, die mit ihren Kunden zum Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail kommunizieren, müssen den Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform und den Link in diese E-Mail aufnehmen. Auch hier empfehlen wir die Aufnahme in das E-Mail-Impressum.

4. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung

Nachdem noch keine gesicherte Rechtsprechung zur Verletzung der Informationspflichten existiert, sind die Rechtsfolgen noch unklar. Unseres Erachtens sind die Informationspflichten Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG. Bei fehlendem Hinweis auf die OS-Plattform liegt damit voraussichtlich ein Wettbewerbsverstoß vor, der eine Abmahnung befürchten lässt. Im Ergebnis empfehlen wir daher, die Informationspflichten umgehend umzusetzen.

5. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zur Online-Streitbeilegung

Im Februar 2016 wurde vom deutschen Gesetzgeber das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschlossen und verkündet. Es tritt am 1.April 2016 in Kraft. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie; EU-RL Nr.2013/11). Nach Inkrafttreten des VSBG werden nationale Schlichtungsstellen durch das Bundesamt für Justiz anerkannt. Das Online-Schlichtungsverfahren wird dann über die OS-Plattform an die nationalen Stellen zur Bearbeitung weitergeleitet.

Das VSBG beinhaltet außerdem weitergehende Informationspflichten für Online-Händler über alternative Streitbeilegungsverfahren, die allerdings erst am 1. Februar 2017 in Kraft treten. Hierzu werden wir noch gesondert informieren.

6. Weiterführende Informationen zu den Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: PDF
Informationen der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: Link
Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU – VO Nr. 524/2013): PDF

andreas witt

Dr. Andreas Witt berät zu allen Fragen um die Online-Streitbeilegung