Einleitung

In der täglichen Beratung zum Markenrecht stellt sich manchen Mandantinnen und Mandanten die Frage, ob es der Anmeldung einer Marke zum Schutz des eigenen Firmennamens bedarf oder ob bereits hinreichend Schutz durch die Benutzung des Unternehmenskennzeichens im Verhältnis gegenüber Dritten besteht. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie weit der Schutz des Unternehmenskennzeichens im Markengesetzes reicht, ohne Inhaber‘in einer registrierten nationalen Marke beim DPMA zu sein.

Rechtsanwalt Jonas M. Burbach

Autor: Jonas M. Burbach
Standort: Freiburg
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Unterschied zwischen Marke und Unternehmenskennzeichen

Zunächst ist zwischen den beiden Begriffen „Marke“ und „Unternehmenskennzeichen“ zu differenzieren. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Bei der XY123-GmbH wäre somit die Geschäftsbezeichnung „XY123“.

Eine Marke wird dagegen für Waren- und Dienstleistungen eingetragen, um eine Zuordnung der Waren- und Dienstleistungen zu dem dahinterstehenden Unternehmen zu ermöglichen. Sie muss nicht identisch mit dem Unternehmenskennzeichen sein. Die Marke MAOAM gehört beispielsweise aktuell zur HARIBO Holding GmbH & Co. KG. „HARIBO“ wäre hingegen ein Unternehmenskennzeichen, welches allerdings zusätzlich als Marke eingetragen wurde. Das Beispiel von HARIBO zeigt, dass Unternehmenskennzeichen und Marke auch parallel existieren können.

Schutz des Unternehmenskennzeichens nach dem MarkenG

Nicht nur eigetragene Marken genießen über das MarkenG Schutz. Auch Unternehmenskennzeichen ermöglichen den Inhaber´innen, sich gegen die unberechtigte Benutzung durch Dritte zur Wehr zu setzen. Nach § 15 Abs. 4 MarkenG können die Inhaber´innen eines Unternehmenskennzeichens bspw. Unterlassungsansprüche gegen Dritte geltend machen. Ein genereller Vorrang desjenigen, der sich die Zeichenfolge zuerst als Marke hat eintragen lassen, besteht daher nicht. Existierte das Unternehmenskennzeichen bereits vor der Registrierung der Marke durch den Dritten, können die Inhaber´innen des Unternehmenskennzeichens bei Verwechslungsgefahr grundsätzlich gegen die Marke vorgehen. So kann gegen die Eintragung der Marke beim DPMA Widerspruch erhoben werden, das Löschungsverfahren betrieben, der Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen und/oder ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Regional begrenzter Schutz des Unternehmenskennzeichens?

Häufig ist zu lesen, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens räumlich begrenzt und daher gegenüber der Registrierung einer Marke nachteilig sei. Dies ist in dieser Pauschalität allerdings nicht richtig. Vielmehr gilt grundsätzlich ein bundesweiter Schutz der Unternehmenskennzeichen. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig ist und auch nicht auf Expansion angelegt ist. Allein die digitale Präsenz von Unternehmen, deren Angebot bundesweit im Internet aufgerufen werden können, begründet allerdings nicht von vornherein eine überregionale oder bundesweite Ausrichtung. Es gilt stets den Einzelfall zu betrachten. So kann ein Unternehmen, das an 22 Standorten in Deutschland Sprachschulen betreibt, dennoch auf den jeweils regionalen Markt ausgerichtet/zugeschnitten sein.  Bietet dagegen die Sprachschule auch Fernunterricht an, sodass deren Leistung deutschlandweit bezogen werden kann, wird von einer bundesweiten Ausrichtung auszugehen sein. Gleiches gilt für Unternehmen, deren Online-Vertrieb sich an einen räumlich unbeschränkten Kundenkreis richtet.

Ist das Unternehmen somit nicht nur auf den regionalen Markt ausgerichtet oder zugeschnitten, kann es sich bundesweit gegen die unberechtigte Benutzung Dritter (sei es durch die Verwendung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens) mit den bereits genannten Mitteln bei Verwechslungsgefahr wehren.

Ist das Unternehmen dagegen nur regional tätig, wird in der Regel ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren gegen die bundesweite Marke scheitern. Dennoch kann sich der Inhaber des Unternehmenskennzeichens gegen die Benutzung einer Marke verteidigen, sobald sich die Markennutzung durch den Dritten auch in den regionalen Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens ausdehnt. In diesem Fall bestehen zumindest regional beschränkte Unterlassungs- und darüber hinaus ggf. Schadensersatzansprüche. Wann eine solche Ausdehnung vorliegt, kann in der Praxis wiederum nicht pauschal beantwortet werden. Wie bereits zu der Abgrenzung zwischen regionaler und bundesweiter Tätigkeit ausgeführt, wird es wohl auch hier nicht ausreichen, wenn das Angebot des Dritten lediglich online abrufbar ist, sich aber nicht an einen räumlich unbeschränkten Kundenkreis richtet. Es kann somit zu Beweisproblemen kommen.

Schutzfähigkeit von Wort-Bild-Zeichen als Unternehmenskennzeichen

Ein Nachteil von Unternehmenskennzeichen besteht darin, dass Bildzeichen nur sehr eingeschränkten Schutz erfahren. Dies liegt an der Namensfunktion von Unternehmenskennzeichen. Abgesehen von einfach graphischen Gestaltungen einer Zeichenfolge, Wappen oder Sigel werden Bildnisse selten als Bezeichnung für ein dahinterstehendes Unternehmen herangezogen werden können. So würde beispielsweise ein blauer Würfel unserer XY123-GmbH als Firmenlogo nicht die Firma „XY123“ enthalten. Nur wenn das Bildzeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs verstanden wird, weil es bereits so bekannt ist, dass das Zeichen sinnbildlich für den Namen des dahinterstehenden Unternehmens steht, ist dem Bildzeichen der Schutz als Unternehmenskennzeichen zu gewähren. So enthält zwar allein der Stern eines internationalen Autoherstellers grundsätzlich nicht die Firma „Mercedes-Benz“. Der Verkehr assoziiert mit dem speziellen Stern allerdings trotzdem den dahinterstehenden Konzern, sodass diesem Namensfunktion aufgrund Verkehrsgeltung zukommt. In diesen eher seltenen Fällen, kann somit auch ein Bildzeichen Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen.

Zusammenfassung

Es wird deutlich, dass Inhaber´innen von Geschäftsbezeichnungen nicht lediglich im Falle der Eintragung einer Marke gegen Nachahmungsverhalten Dritter geschützt sind. Es ist allerdings in vielen Fällen gleichwohl ratsam, die Eintragung einer Marke zu beantragen. Ob Ihr Unternehmenskennzeichen sich zur Eintragung eignet, sollte vorab auf Eintragungsfähigkeit und Kollision mit Marken Dritter überprüft werden. Weiterführende Hinweise und eine Übersicht zu unserem Beratungsangebot im Markenrecht finden sie hier.

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  • Markenanmeldung national und international,
  • Markenüberwachung,
  • Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse,
  • Widerspruchsverfahren

 

Für alle Fragen rund um diese Themen im Markenrecht sowie auch zu Fragen in anderen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes steht Ihnen insbesondere Herr Rechtsanwalt Burbach zur Verfügung.

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