[ Beitrag von Dr. Rolf Stagat ]

Ausgangslage: Verschärfung der BSG-Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2022 in seinem Herrenberg-Urteil festgestellt, dass die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung) auch für Lehr- und künstlernahe Tätigkeiten gelten; eine berufsgruppenspezifische Sonderdogmatik bestehe nicht. Entscheidend ist die gelebte Praxis, die Bezeichnung („Honorarvertrag“, „kein Arbeitsverhältnis“) durch die Vertragsparteien macht das Recht nicht dispositiv. In dem zugrunde liegenden Fall überwogen feste Unterrichtszeiten/-räume und die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung das Gepräge einer Beschäftigung.

Reaktion des Gesetzgebers

Die verschärfte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die immer rigidere Praxis der Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Statusfeststellung haben viele Bildungsträger in Existenznot gebracht. Die Beitragsnachforderungen für bisher als selbstständige Dozenten behandelte Lehrkräfte brachten viele Einrichtungen in Liquiditätsprobleme, sodass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit drohte. Um die daraus resultierenden Unsicherheiten und Nachforderungsrisiken im Bildungsbereich abzufedern, hat der Gesetzgeber auf Druck von Verbänden und Politik die Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen. Damit sollte verhindert werden, dass Bildungseinrichtungen in die Insolvenz getrieben werden. Die Befürchtung galt insbesondere für Volkshochschulen, die im Auftrag des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Integrationskurse durchführen. Geplant war, bis Ende 2026 eine rechtssichere Grundlage zu schaffen, auf der Volkshochschulen, Musikschulen etc. Dozenten und Lehrkräfte als freie Mitarbeiter einsetzen können. Diesen Absichtserklärungen folgten jedoch keine Taten. Eine neue gesetzliche Regelung ist nicht in Sicht. Statt eine verlässliche Neuregelung für alle Branchen und Unternehmen zu schaffen, hat der Gesetzgeber auf Vorschlag der Grünen die bisherige Übergangsregelung um ein Jahr verlängert. Die rentenversicherungsrechtliche Geisterfahrt geht also weiter.

Verlängerung bis 31.12.2027: Was genau beschlossen wurde

Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 die Übergangsregelung um ein weiteres Jahr verlängert. Die Schutzwirkung gilt bis zum 31.12.2027, der Stichtag verschiebt sich auf den 01.01.2028. Als Ziel wird erneut ausgegeben, kurzfristige, rückwirkende Belastungen für Bildungsträger zu vermeiden und Zeit für strukturelle Anpassungen zu gewinnen. Die Regelung greift, wenn Auftraggeber und Lehrkraft beim Vertragsabschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dem ausdrücklich zustimmt. Die Amnestie bis zum 31.12.2027 gilt jedoch ausschließlich für Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich. Alle anderen Branchen bleiben ungeschützt, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bedenklich ist. Sozialversicherungsbeiträge stellen jedoch nicht nur für Bildungseinrichtungen eine hohe finanzielle Belastung dar. Der Bundestagsabgeordnete Markus Reichel (CDU) weist deshalb darauf hin, dass es nicht nur um Lehrer gehe. Es brauche vielmehr eine praxistaugliche Regelung für alle Selbstständigen.

127 SGB IV in der Praxis: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Reichweite

Kern der Regelung ist die gesetzliche Fiktion einer selbstständigen Tätigkeit während der Übergangsphase, auch wenn ein Rentenversicherungsträger in der Statusfeststellung oder Betriebsprüfung Beschäftigung annimmt. Mit der Verlängerung wirkt die Schutzwirkung für die Auftraggeber nun bis zum 31.12.2027. Allerdings nur, wenn es sich um die Tätigkeit von Lehrkräften handelt.

Zwei Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein: Erforderlich sind zum einen die übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit bei Vertragsschluss und zum zweiten die Zustimmung der Lehrkraft. Die Zustimmung kann formfrei erklärt werden, sollte aber nachweisbar dokumentiert werden (z.B. E‑Mail oder unterschriebenes Formular). Laufende Verfahren zur Statusfeststellungen werden durch die Zustimmung nicht beendet; die Wirkung einer etwaigen Beschäftigungsfeststellung tritt erst mit Ablauf der Übergangsphase ein (nun ab dem 01.01.2028).

Wer ist erfasst? „Lehrtätigkeit“ in weitem Sinn – und Grenzen

Die Deutsche Rentenversicherung legt den Begriff „Lehrtätigkeit“ weit aus. Erfasst sind etwa auch Fahrschulunterricht; fehlt ein pädagogischer Hintergrund (z.B. klassische Unternehmensberatung), greift § 127 SGB IV nicht. Sozialversicherungsrechtlich umfasst „Lehre“ generell das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Gruppen- oder Einzelunterricht; maßgeblich ist der Tätigkeitsinhalt, nicht die Berufsbezeichnung.

Parallel ordnet § 127 SGB IV für die Übergangsphase eine Behandlung als Selbstständige im Sinne der Rentenversicherung an, sodass Lehrkräfte den Regeln für selbstständig tätige Lehrer unterfallen. Seit dem 01.03.2025 gelten bereits entrichtete Beiträge als rechtmäßig; eine Nachzahlung für Zeiträume davor ist ausgeschlossen. Praktisch bedeutet die Verlängerung, dass Lehrkräfte während der Übergangsphase weiterhin als selbstständig behandelt werden und den entsprechenden Rentenversicherungsregeln unterliegen.

Zustimmungserklärung: Inhaltliche Leitplanken und Musterpraxis

Eine bloße Bestätigung „ich bin selbstständig“ genügt nach der aktuellen Verwaltungspraxis nicht, die Zustimmung muss sich ausdrücklich auf § 127 SGB IV beziehen. Es besteht zwar kein gesetzlicher Formzwang, die Zustimmung sollte aus Beweisgründen aber schriftlich, zumindest in Textform, eingeholt werden. Die Zustimmung muss sich auf das konkrete Vertragsverhältnis beziehen; sie kann auch über einen Rahmenvertrag die darunter abgeschlossenen Einzelaufträge wirksam abdecken.

In der Zustimmung sollte klargestellt werden, dass bis zum Ende der Übergangsphase „keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung“ eintritt und dass die Erklärung alle Einsätze unter dem Vertragsverhältnis umfasst. In vorhandenen Mustern, die noch den 31.12.2026 nennen, ist der Zeitraum konsequent auf den 31.12.2027 zu aktualisieren.

Fortbestehende Unsicherheiten

Die Verlängerung der Laufzeit von § 127 SGB IV verschafft Zeit, aber keine dauerhaft statusbildende Entscheidung. Das Statusfeststellungsverfahren bleibt maßgeblich und kann nach Ablauf der Übergangsphase zu Beschäftigungsfeststellungen führen.

Problematisch ist, dass die Übergangsregelung ausschließlich Lehrkräfte, also den Bildungsbereich erfasst; in anderen Branchen bleiben die bekannten Unsicherheiten bestehen.