UWG-Verstoß durch unwirksame AGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2012 erstmals klargestellt, dass unwirksame AGB im B2C-Bereich als Wettbewerbsverstoß i. S. d. UWG zu werten sind. Mehrere Gerichte (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 25.9.2014, Az. 4 U 99/14; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2014, Az. 2 U 6/14; OLG München, Urteil vom 16.7.2015, Az. 29 U 1179/15) sind der Rechtsprechung des BGH inzwischen gefolgt.
Fraglich war allerdings bislang, inwieweit die Entscheidung des BGH Indizwirkung auch für den B2B-Bereich hat. GKD Rechtsanwälte hat bereits 2013 auf die gleichlaufenden Interessen von gewerblichen Abnehmern sowie Verbrauchern und mithin auf die Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung hingewiesen (vgl. AGB als Wettbewerbsverstoß – Abmahnungen können sich häufen, Wirtschaft im Südwesten 2013, Heft 2, Seite 23).
Unwirksame AGB sind auch im B2B-Bereich ein UWG-Verstoß
Das LG Freiburg (Urteil vom 31.3.2014, Az. 12 O 12/14) hat jüngst entschieden, dass die Rechtslage bei der Verwendung von unwirksamen AGB in Bezug auf Verbraucher und Unternehmer vergleichbar ist. Daher gehören zu den Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.) auch die Bestimmungen, die die Wirksamkeit von AGB unter Kaufleuten regeln. In beiden Fällen gehe es darum, im Geschäftsverkehr in lauterer Weise um Kunden zu werben und sich nicht durch unangemessene Regelungen Vorteile zu Lasten der Kunden und des Wettbewerbs zu verschaffen (vgl. Urteil vom 31.3.2914, Az. 12 O 12/14). Im Ergebnis hat mit dem LG Freiburg erstmals ein Gericht die BGH-Rechtsprechung auch auf den B2B-Bereich übertragen. Die Verwendung unwirksamer AGB und unwirksamer (Standard-)Verträge stellt somit zumindest nach dem LG Freiburg im B2B-Bereich einen Wettbewerbsverstoß dar und berechtigt zur Abmahnung des Verwenders.
Neues UWG 2015
Zu beachten ist allerdings, dass seit Ende 2015 das neue UWG in Kraft ist (vgl. unseren Beitrag zum neuen UWG) und die Entscheidung des LG Freiburg noch zu § 4 Nr. 11 UWG a. F. erging. § 4 Nr. 11 UWG a. F. findet sich jetzt in dem neu eingeführten § 3a UWG n. F. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im Wesentlichen unverändert, sodass wir eine Rechtsprechungsänderung bzgl. des neuen UWG nicht erwarten.
Praxisempfehlung bei der Verwendung von AGB
In der Praxis empfehlen wir Unternehmen sowohl AGB als auch sämtliche (Standard-)Verträge im Einklang mit den strengen AGB-rechtlichen Regelungen zu entwerfen und regelmäßig überprüfen zu lassen, da sich die AGB-rechtliche Rechtsprechung rasant entwickelt und die Gefahr einer Abmahnung besteht. Die Verwendung unwirksamer AGB entspricht im Übrigen nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, d. h. Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer riskieren eine haftungsbegründende Pflichtverletzung.
Weiterführende Informationen zu AGB und UWG:
Rechtsgebiet GKD Rechtsanwälte: AGB-Recht, Vertragsgestaltung und Wettbewerbsrecht / UWG
Publikation: vgl. AGB als Wettbewerbsverstoß – Abmahnungen können sich häufen, Wirtschaft im Südwesten 2013, Heft 2, Seite 23
Aktuelles: Das neue Wettbewerbsgesetz (UWG 2015)
Dr. Andreas Witt, LL.M. berät sowohl im AGB-Recht als auch im Wettbewerbsrecht