1. Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem von einem Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch und seinem Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich dann zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt.

2. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber als Gesellschafter aufgenommen, so hat der Gesellschaftsvertrag seine tatsächliche Ursache in der wirtschaftlichen Verbindung der Parteien, die durch den Arbeitsvertrag vermittelt wurde. Dies begründet zwar einen gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang, genügt aber nicht für einen „unmittelbar“ wirtschaftlichen Zusammenhang, wie ihn § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG fordert. (Leitsätze des Verfassers)

BAG, Beschluss vom 16.4.2014 – 10 AZB 12 / 14 (LAG Baden-Württemberg, Az. 10 Ta 16/13)

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2006 als Vertriebsingenieur bei der beklagten GmbH & Co KG angestellt. Durch Aufnahmevertrag vom 1.12.2008 wurde er als Kommanditist aufgenommen. Im Gesellschaftsvertrag ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht erwähnt, der Arbeitsvertrag enthält keinen Hinweis auf einen Anspruch des Klägers, an der Gesellschaft beteiligt zu werden. Am 23.9.2011 kündigte der Kläger sowohl das Arbeitsverhältnis als auch seine Beteiligung an der beklagten KG. Mit seiner Klage verlangt er Zahlung einer Abfindung für seine Gesellschaftsanteile und die Feststellung, dass er aus dem mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis sowie aus seiner ehemaligen Stellung als Gesellschafter keine Zahlungen – wie von der Beklagten als Leistung restlicher Einlagen gefordert – schuldet. Der Kläger hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig, weil ihm die Beteiligung als eine Möglichkeit der Einkommensverbesserung und als Grundlage einer langfristigen Zusammenarbeit angeboten worden sei. Zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und dem Arbeitsverhältnis habe deshalb ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Klägers war erfolglos. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG, welche die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Streitigkeiten über solche Ansprüche erweitert, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht erfüllt. Nach Auffassung des BAG fehlt ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Gesellschaftsvertrag und dem Arbeitsverhältnis. Zwar hatten die Parteien den Gesellschaftsvertrag während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen und hatte die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter somit ihre tatsächliche Ursache in der wirtschaftlichen Verbindung der Parteien, die durch den Arbeitsvertrag vermittelt wurde. Der Gesellschaftsvertrag war nach Ansicht des BAG auch durchaus Ausdruck des Bestrebens der Parteien, ihre Zusammenarbeit langfristig anzulegen. Somit sei zwar ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang erkennbar, dies reiche jedoch nicht aus, um einen „unmittelbar“ wirtschaftlichen Zusammenhang zu bejahen. Denn die für das Gesellschaftsverhältnis maßgeblichen wirtschaftlichen Lebenssachverhalte seien andere als diejenigen, die sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Im Ergebnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten daher nicht eröffnet.

Praxishinweis

Der Beschluss präzisiert die Rechtsprechung des BAG zu § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG und die bislang wenig konkreten Kriterien für einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Anspruch und Arbeitsverhältnis. Zwar stellte das BAG einerseits auf die Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG BeckRS 2009, 66078), ließ andererseits aber genügen, dass die Ansprüche einem „einheitlichen Lebenssachverhalt“ entspringen (BAG NZA-RR 2005, 49). Der Beschluss stellt für den Bereich der Mitarbeiterbeteiligung klar, dass die bloße zeitliche Überlappung von Arbeitsverhältnis und Gesellschafterstellung nicht ausreicht, um einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang zu begründen, sondern dass der beteiligte Arbeitnehmer seine Ansprüche nur dann vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann, wenn Arbeitsverhältnis und Gesellschaftsvertrag auch rechtlich verknüpft sind. Unternehmen, welche ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung bieten, etwaige Streitigkeiten hierüber aber nicht vor den Arbeitsgerichten führen und sich dabei mit Fragen der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auseinandersetzen wollen, sollten daher bei der Aufnahme von Arbeitnehmern in die Gesellschaft jegliche rechtliche Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und Gesellschaftsvertrag vermeiden.