Die eGbR – Anforderungen an die Stellung des Zusatzes „eGbR“ bei der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Mit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 geht nicht nur eine Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einher, sondern es werden auch neue Anforderungen an die Gestaltung ihres Auftretens gestellt.
Ein zentrales Anliegen dieser Reform ist die Stärkung der Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr von Personengesellschaften. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die durch die Möglichkeit der Eintragung in das Gesellschaftsregister erheblich aufgewertet wird.
Durch die Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister wird aus einer bisher „nicht sichtbaren“ GbR eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt als eigenständige rechtsfähige Gesellschaft auftreten kann und im Rechtsverkehr deutlicher erkennbar ist. Um diese Veränderung nach außen hin klar zu signalisieren, sieht das MoPeG die Verpflichtung vor, dass eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts den Zusatz „eGbR“ in ihrem Namen führen müssen.
Im Zuge dieser neuen Regelung stellt sich die Frage nach der konkreten Stellung des Rechtsformzusatzes.
In der Literatur ist strittig, ob bei der Eintragung einer GbR in das neue Gesellschaftsregister der Rechtsformzusatz „eGbR“ zwingend am Ende des Gesellschaftsnamens anzuführen ist oder dieser auch innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung platziert werden kann.
Hierzu sind nun die ersten Entscheidungen der Gerichte ergangen.
Das OLG Köln hat jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem eine Gesellschaft die Eintragung in das Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung „… eGbR K1.str…“ anstrebte. (Beschluss v. 24.4.2024, Az. 4 Wx 4/24). Die Anmeldung wurde vom Registergericht zurückgewiesen, weil der Namenszusatz „eGbR“ der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.
Das OLK Köln trat der Auffassung des Registergerichts entgegen. Es verweist auf den Wortlaut des § 707a Abs. 2 S.1 BGB, worin keine Hinweise darauf ersichtlich sind, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz anzuführen ist. Die Vorgabe der Nutzung der abgekürzten Bezeichnung „eGbR“ impliziere nicht im Umkehrschluss ein Verbot, Zusätze in die Gesellschaftsbezeichnung zu integrieren.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift liefern nach Ansicht des OLG Köln keine Argumente dafür, den Rechtsformzusatz der Gesellschaftsbezeichnung unabdingbar hintenanzustellen. Da Ziel der Verpflichtung der Führung des Rechtsformzusatzes die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse ist, sollte die Position dieses Rechtsformzusatzes allein danach beurteilt werden, inwiefern durch die Stellung die Informations- und Aussagekraft beeinträchtigt wird. Solange die Rechtsform eindeutig erkennbar bleibe, sei es unerheblich, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird.
Ein weiteres Urteil zur Thematik erging vom OLG Hamburg. Dieses hat mit Beschluss vom 22.4.2024 – 11 W 19/24 die Eintragung einer GbR mit vorangestelltem Rechtsformzusatz („eGbR…“) als zulässig erachtet. Das AG Hamburg hatte zuvor die Eintragung der Antragstellerin als „eGbR B.“ abgelehnt und auf die nach seiner Auffassung zwingende Nachstellung verwiesen.
Den Anforderungen des § 707 a Abs. 2 S.1 BGB ist dem OLG Hamburg zufolge grundsätzlich auch mit einem vor dem Gesellschaftsnamen platzierten Rechtsformzusatz genüge getan. Es verweist weiterhin auf den Gleichlauf zu den Parallelregelungen in § 19 HGB, § 4 AktG und § 4 GmbHG, welche den Begriff „Zusatz“ nicht verwenden. Dort herrscht die allgemeine Ansicht vor, dass die Stellung des Rechtsformzusatzes innerhalb der Firma beliebig ist, sofern die Rechtsform eindeutig erkennbar ist. Das OLG Hamburg sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber § 707 a Abs. 2 S.1 BGB anders verstehen möge als die Parallelregelungen in § 19 HGB, § 4 AktG und § 4 GmbHG, welche den Begriff „Zusatz“ nicht verwenden.
Die mit dem Namenszusatz verfolgten Zwecke der schnellen Erkennbarkeit eingetragener Gesellschaften und die damit einhergehende Stärkung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr werden auch dann gewährleistet, wenn der Zusatz dem Namen vorangestellt wird.
Letztlich hebt die Einführung des Zusatzes „eGbR“ die Bedeutung der Eintragung hervor und verpflichtet die Gesellschaften zu mehr Transparenz im Rechtsverkehr.
Bis sich eine der Rechtsprechung des OLG Köln anschließende, einheitliche Linie der Registergerichte herausgebildet hat, ist es ratsam, den Rechtsformzusatz dem geführten Namen der Gesellschaft weiterhin anzuhängen. Überdies sollte von einer Aufteilung der Bezeichnung (in Form des Einschubs des Namens zwischen „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“) abgesehen werden. Laut OLG Köln muss sich der Namenskern von dem Zusatz deutlich absetzen und darf nicht damit verschwimmen.
Betroffene Gesellschaften sollten bestenfalls regelmäßig überprüfen, ob der Zusatz „eGbR“ in allen relevanten Geschäftsbereichen korrekt verwendet wird. Dies umfasst sowohl interne als auch externe Kommunikation. (Eine externe Beratung oder ein Audit kann dabei helfen, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen und mögliche Fehler frühzeitig zu identifizieren.) Des Weiteren empfiehlt es sich, Mitarbeiter/innen auf die korrekte Verwendung des Zusatzes „ebBR“ hinzuweisen und sie entsprechend zu schulen, um fehlerhafte Darstellungen im täglichen Geschäftsverkehr zu vermeiden.