Bei der Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen sollten von den Gesellschaftern unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden. Zu beachten sind neben gesellschaftsrechtlichen und haftungsrechtlichen Kriterien auch betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Gesichtspunkte. Die passende Rechtsform muss daher für jeden Einzelfall gesondert ermittelt werden.  Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen.

[Beitrag von Ariane Hald]

 

  1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR zählt zu den Personengesellschaften. Sie muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen. Es gibt für die GbR kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital, ein Handelsgewerbe darf von ihr nicht betrieben werden. Zur Errichtung einer GbR genügt ein Gesellschaftsvertrag, der schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden kann. Es ist aber empfehlenswert, den Inhalt des Gesellschaftsvertrags schriftlich zu dokumentieren. Mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen MoPeG besteht die Möglichkeit, die GbR in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z. B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück oder die Beteiligung an anderen Gesellschaften nicht mehr möglich.

In der GbR sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag können allerdings abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Fremdgeschäftsführung ist in der GbR ausgeschlossen. Die Gesellschafter haben keine Möglichkeit, ihre persönliche Haftung zu beschränken und haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

 

2.Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Personengesellschaft und auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet. Sie besteht ebenfalls aus mindestens zwei Gesellschaftern und es wird kein Mindestkapital vorausgesetzt. Die OHG wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages errichtet. Der Abschluss ist formfrei möglich, es ist jedoch empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich auszufertigen. Eine OHG kann auch automatisch aus einer GbR entstehen, sobald die GbR ein Handelsgewerbe aufnimmt (bspw. mehr als 250.000,00 Euro Umsatz pro Jahr und mehr als 5 Beschäftigte). Die OHG ist durch einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

In der OHG sind alle Gesellschafter gleichberechtigt und haben dasselbe Maß an Pflichten, Rechten und Verantwortung. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch abweichende Reglungen getroffen werden. Es können aber nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt. Ausscheidende Gesellschafter haften noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Im Verhältnis zu Dritten wird der Eintritt eines neuen Gesellschafters mit Eintragung in das Handelsregister oder mit Fortführung der Geschäfte wirksam. Damit haftet der neue Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten.

 

3.Kommanditgesellschaft (KG)

Auch die KG ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Personen besteht und ein Handelsgewerbe betreibt. Die KG besteht aus mindestens einem Kommanditisten und einem Komplementär. Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Der Komplementär kann von der Einlagepflicht verschont bleiben, für den Kommanditisten ist die Festsetzung einer Einlage im Gesellschaftsvertrag zwingend. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt allerdings keinen besonderen Formerfordernissen. Es ist aber auch bei der KG unbedingt empfehlenswert, die wesentlichen Punkte schriftlich in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Die KG ist durch einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Jeder Komplementär ist grundsätzlich allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen, während sich die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe seiner zu Beginn getätigten Einlage beschränkt. Diese Einlage ist Teil des Gesellschaftsvermögens und wird als Haftsumme bezeichnet und im Handelsregister eingetragen. Im gewöhnlichen Betrieb haben die Kommanditisten kein wesentliches Mitspracherecht. Ein neu eintretender Komplementär haftet für Neu- und Altverbindlichkeiten der KG unbeschränkt. Der alte Komplementär haftet für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten weiter. Erwirbt ein neuer Kommanditist die Beteiligung von dem bisherigen Kommanditisten, so wird die geleistete Hafteinlage dem neuen Kommanditisten als bereits geleistet zugerechnet.

 

4.Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Bei einer GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Eine GmbH kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden und muss an keinen kaufmännischen Zweck gebunden sein. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH muss notariell beurkundet werden. Das GmbH-Gesetz setzt für eine GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000,00 Euro voraus, eine Ausnahme hierfür gibt es für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die ein geringeres Stammkapital haben kann. Nachdem der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, erfolgt die Eintragung ins Handelsregister.

Jede GmbH muss durch mindestens einen Geschäftsführer vertreten werden. Der Geschäftsführer muss kein Gesellschafter sein. Wichtige Entscheidungen, sowie die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers werden durch die Gesellschafterversammlung in Beschlüssen gefasst. Es ist auch eine Ein-Personen-GmbH möglich, bei der sich alle Organe in einer Person vereinen. Sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, haftet sie mit ihrem Vermögen und die Gesellschafter sind von der Privathaftung befreit. Gesellschafter haften lediglich mit den von ihnen erbrachten Einlagen. Sofern diese noch nicht vollständig eingezahlt wurden, haften sie für den noch fehlenden Betrag.

 

5.GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). Eine Kapitelgesellschaft wird mit einer Personengesellschaft kombiniert. Persönlich haftender Komplementär der KG ist eine GmbH. Für die Gründung der Komplementär-GmbH sind alle Voraussetzungen zur Gründung einer GmbH zu beachten. Die KG dagegen kann durch formlosen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Dadurch ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG formell weniger aufwendig. Es empfiehlt sich aber immer eine schriftliche Abfassung des Gesellschaftsvertrages und den Änderungen.

Als besondere Form der GmbH & Co. KG können die GmbH und die KG wechselseitig aneinander beteiligt sein, es handelt sich dann um eine Einheits-GmbH & Co. KG. Dabei ist die KG die alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH. Diese Struktur bietet Vorteile bei der Übertragung von Beteiligungen an der KG, da zur Übertragung der GmbH & Co. KG eine Übertragung der Kommanditanteile ausreicht. Bei einer Einheitsgesellschaft vertreten die Kommanditisten die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH.

Die GmbH übernimmt als Komplementärin die Geschäftsführung. Da die GmbH von ihrem Geschäftsführer vertreten wird, ist der Geschäftsführer der GmbH auch der Geschäftsführer der GmbH & Co. KG und kann somit jeder beliebige Dritte sein. Die GmbH als Komplementär haftet voll und damit als Kapitalgesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Dadurch haftet keine an dem Unternehmen beteiligte natürliche Person in unbeschränkter Höhe persönlich. Dies ist ein Vorteil der GmbH & Co. KG als Personengesellschaft, der ansonsten nur bei Kapitalgesellschaften zu finden ist.

 

6.Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist grundsätzlich als eine große börsennotierte Gesellschaft mit einer Vielzahl von Aktionären vorgesehen. In der Praxis dominiert allerdings die nicht börsennotierte AG („kleine AG“). Die AG wird durch den Abschluss eines notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages und Eintragung im Handelsregister gegründet. Sie kann als Ein-Personen-AG gegründet werden. Allerdings bedarf es der Mitwirkung von mindestens 4 Personen. Bei der Gründung müssen mindestens drei Mitglieder für den Aufsichtsrat und mindestens ein Mitglied für den Vorstand benannt und bestellt werden. Der einzelne Gründer kann entweder Mitglied des Vorstandes oder Mitglied des Aufsichtsrates werden. Er kann nicht in beiden Gremien vertreten sein. Es muss ein zusätzlicher Gründungsbericht erstellt werden, der von Aufsichtsrat und Vorstand geprüft wird. Das erforderliche Mindestkapital der AG beträgt 50.000,00 Euro. Die Gründer können verschiedene Gattungen/Arten von Aktien vorsehen. Einerseits kann zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien unterschieden werden. Den Vorzugsaktien kommt kein Stimmrecht zu, was meist mit einer Besserstellung bei der Gewinnverteilung kompensiert wird. Andererseits ist zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu unterscheiden. Inhaberaktien lauten auf den jeweiligen Inhaber und werden durch einfache Übergabe der Aktie übertragen. Namensaktien lauten hingegen auf den Namen. Gegenüber der AG ist nur derjenige Aktionär, der in dem von der Gesellschaft geführten Aktienbuch (Aktienregister) namentlich genannt ist. Eine weitere Unterscheidung erfolgt zwischen Nennwertaktien und Stückaktien. Nennwertaktien lauten auf einen bestimmten Betrag, wie beispielsweise 1,00 Euro. Stückaktien stellen eine Quote am Grundkapital dar. Dadurch ist der Anteil am Grundkapital für jede Stückaktie immer gleich.

Der Vorstand der AG übt die Geschäftsführung aus. Der Aufsichtsrat ist das Überwachungs- und Kontrollorgan des Vorstandes. Der Aufsichtsrat hat aber keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Die Hauptversammlung ist die Vertretung aller Aktionäre. Die Hauptversammlung kann nicht auf das operative Geschäft Einfluss nehmen und hat ebenfalls keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Die Aktionäre haften also nicht mit ihrem Privatvermögen.