Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern sind keine arbeitsrechtsfreie Zone mehr. Arbeitnehmerschutzgesetze schlagen immer stärker auf das Dienstvertragsrecht der Vertretungsorgane durch. Diese Tendenz hat durch aktuelle Urteile des BGH, des BAG und des EuGH neuen Schub bekommen. Dadurch werden die Koordinaten des Anstellungsverhältnisses von GmbH-Geschäftsführern näher zum Arbeitsverhältnis verschoben. Diese Entwicklung birgt einerseits Risiken für die Anstellungsunternehmen und eröffnet andererseits Geschäftsführern neue Möglichkeiten, ihre Erfolgschancen in Organstreitigkeiten zu verbessern.

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Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschläge (Regelverschonung i.H.v. 85% bzw. Optionsverschonung i.H.v. 100%) werden bei der Schenkung oder Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur gewährt, wenn der Erblasser oder Schenker an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligt war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei der Prüfung der 25%-Grenze die Anteile von Gesellschaftern zusammenzurechnen sind, wenn sie untereinander zu bestimmten Verfügungsbeschränkungen und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können insbesondere durch den Abschluss eines sog. „Poolvertrags“ erfüllt werden. In diesem Beitrag werden einige erb- und gesellschaftsrechtliche Aspekte des Poolvertrags näher erörtert.
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Die Haftung von GmbH-Geschäftsführer*innen April 23,2025