Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschläge (Regelverschonung i.H.v. 85% bzw. Optionsverschonung i.H.v. 100%) werden bei der Schenkung oder Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur gewährt, wenn der Erblasser oder Schenker an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligt war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei der Prüfung der 25%-Grenze die Anteile von Gesellschaftern zusammenzurechnen sind, wenn sie untereinander zu bestimmten Verfügungsbeschränkungen und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können insbesondere durch den Abschluss eines sog. „Poolvertrags“ erfüllt werden. In diesem Beitrag werden einige erb- und gesellschaftsrechtliche Aspekte des Poolvertrags näher erörtert.

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