In der aktuellen Entscheidung hat der BGH einen Wettbewerbsverstoß zwar nur für den Fall der Verwendung von unwirksamen AGB gegenüber Verbrauchern angenommen, allerdings hat die Entscheidung auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr Indizwirkung. Die Argumente des Bundesgerichtshofs lassen sich ohne Vorbehalt auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen übertragen. Im Ergebnis ist Unternehmen damit grundsätzlich zu empfehlen, die Sensibilität für AGB-rechtliche Fragen zu erhöhen. Dies gilt nunmehr sowohl wegen der ganz erheblich gestiegenen Gefahr von Wettbewerbern abgemahnt zu werden, als auch vor dem Hintergrund, dass die Unwirksamkeit von wichtigen oder sogar notwendigen Vertragsklauseln, zu erheblichen (finanziellen) Risiken für ein Unternehmen führen können.
Urteil vom 31.05.2012 (AZ: I ZR 45/11)