Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern sind keine arbeitsrechtsfreie Zone mehr. Arbeitnehmerschutzgesetze schlagen immer stärker auf das Dienstvertragsrecht der Vertretungsorgane durch. Diese Tendenz hat durch aktuelle Urteile des BGH, des BAG und des EuGH neuen Schub bekommen. Dadurch werden die Koordinaten des Anstellungsverhältnisses von GmbH-Geschäftsführern näher zum Arbeitsverhältnis verschoben. Diese Entwicklung birgt einerseits Risiken für die Anstellungsunternehmen und eröffnet andererseits Geschäftsführern neue Möglichkeiten, ihre Erfolgschancen in Organstreitigkeiten zu verbessern.
Die mittelbare Patentverletzung ist eines der umstrittensten Rechtsinstitute im Patentrecht. Seit dem Jahrtausendwechsel ist ihre Bedeutung für die Patentpraxis zudem explosionsartig gestiegen. Die Gerichte müssen sich in nahezu jedem Patentverletzungsprozess mit einer behaupteten mittelbaren Verletzung auseinandersetzen. Für den Patentrechtler ist das Verständnis der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen deswegen unabdingbar. Die vorliegende Arbeit ist eine praxisorientierte Gesamtdarstellung der mittelbaren Patentverletzung nach deutschem und schweizerischem Recht. Ausgehend von einer aktuellen Analyse der höchst- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland, werden die zentralen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit § 10 D-PatG diskutiert und einer dogmatisch vertretbaren Lösung zugeführt. Auf rechtsvergleichender Basis werden die funktional äquivalente Teilnahmehaftung nach schweizerischem Recht aufgearbeitet und konkrete Vorgaben de lege lata und de lege ferenda zur Handhabung der mittelbaren Patentverletzung im schweizerischen Recht entwickelt.
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Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschläge (Regelverschonung i.H.v. 85% bzw. Optionsverschonung i.H.v. 100%) werden bei der Schenkung oder Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur gewährt, wenn der Erblasser oder Schenker an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligt war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei der Prüfung der 25%-Grenze die Anteile von Gesellschaftern zusammenzurechnen sind, wenn sie untereinander zu bestimmten Verfügungsbeschränkungen und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können insbesondere durch den Abschluss eines sog. „Poolvertrags“ erfüllt werden. In diesem Beitrag werden einige erb- und gesellschaftsrechtliche Aspekte des Poolvertrags näher erörtert.
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