Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Wettbewerbswidrigkeit von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erstmals ausdrücklich klargestellt. Für den Geschäftsverkehr kann man nun davon ausgehen, dass sich Abmahnungen von Wettbewerbern aufgrund des hohen Unwirksamkeitspotenzials von AGB deutlich häufen. In der Entscheidung selbst hat der BGH beispielsweise auf die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Klauseln zur Begrenzung der Schadensersatzhaftung, zu unangemessenen Annahme- und Lieferfristen sowie zur Beschränkung verschuldensunabhängiger Haftung hingewiesen. Unwirksam ist darüber hinaus bereits eine Klausel, die eine Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen vorsieht oder eine Klausel, die den Begriff „Kardinalpflicht“ verwendet. Eine unwirksame Klausel wird sich damit in einer Vielzahl von AGB finden. Dabei ist zu beachten, dass AGB nicht nur das „Kleingedruckte“ sind, zum Beispiel die auf einer DIN-A4-Seite abgedruckten „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“. AGB liegen bereits dann vor, wenn der Unternehmer auf ein von ihm oder in seinem Auftrag erstelltes Vertragsmuster zurückgreift. Vertragliche Regelungen unterfallen damit häufig dem strengen AGB-Recht.
In der aktuellen Entscheidung hat der BGH einen Wettbewerbsverstoß zwar nur für den Fall der Verwendung von unwirksamen AGB gegenüber Verbrauchern angenommen, allerdings hat die Entscheidung auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr Indizwirkung. Die Argumente des Bundesgerichtshofs lassen sich ohne Vorbehalt auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen übertragen. Im Ergebnis ist Unternehmen damit grundsätzlich zu empfehlen, die Sensibilität für AGB-rechtliche Fragen zu erhöhen. Dies gilt nunmehr sowohl wegen der ganz erheblich gestiegenen Gefahr von Wettbewerbern abgemahnt zu werden, als auch vor dem Hintergrund, dass die Unwirksamkeit von wichtigen oder sogar notwendigen Vertragsklauseln, zu erheblichen (finanziellen) Risiken für ein Unternehmen führen können.

Urteil vom 31.05.2012 (AZ: I ZR 45/11)