Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsätzlich zum erbschaftsteuerlich schädlichen Verwaltungsvermögen. Ausnahmeregelungen bestehen insbesondere für Betriebsaufspaltungsfälle und Konzernsachverhalte. Der folgende Beitrag legt dar, dass nur eine am Zweck der Begünstigungsregelungen orientierte Gesetzesauslegung zu sachgerechten Ergebnissen führen kann.

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