1. Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem von einem Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch und seinem Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich dann zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt.

2. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber als Gesellschafter aufgenommen, so hat der Gesellschaftsvertrag seine tatsächliche Ursache in der wirtschaftlichen Verbindung der Parteien, die durch den Arbeitsvertrag vermittelt wurde. Dies begründet zwar einen gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang, genügt aber nicht für einen „unmittelbar“ wirtschaftlichen Zusammenhang, wie ihn § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG fordert. (Leitsätze des Verfassers)

BAG, Beschluss vom 16.4.2014 – 10 AZB 12 / 14 (LAG Baden-Württemberg, Az. 10 Ta 16/13)

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