Ihre Anwälte im Sozialversicherungsrecht (Statusfragen, Betriebsprüfungen)
in Konstanz und Freiburg
Durch Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren kommt es bei den betroffenen Unternehmen oft zu erheblichen Beitragsnachforderungen. Um solcher Ergebnisse zu vermeiden, berät GKD Rechtsanwälte Unternehmen (nicht nur in Konstanz und in Freiburg) bereits im Vorfeld und im Verlauf einer Prüfung. Wir begleiten Sie von der ersten Ankündigung einer Prüfung bis zum Abschlussgespräch bzw. einer schriftlichen Anhörung. Natürlich unterstützen Sie unsere erfahrenen Rechtsanwälte aber auch nach einem für Sie negativem Bescheid in sozialversicherungsrechtlichen Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren. Auch unabhängig von einer konkreten Prüfung durch die DRV beraten wir unsere Mandanten bei der richtigen Einstufung von Vertragsverhältnissen und bei der Abgrenzung von einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. So vermeiden unsere Mandanten die Gefahren und Risiken, die mit einer falschen Einstufung verbunden sein können (Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit etc.).
Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern regelmäßig, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. Dabei werden nicht nur die Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch die Zahlungen an Krankenkassen, die Arbeitsagentur und andere Träger der Sozialversicherung geprüft. Alle Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse, die innerhalb des Prüfzeitraums (i.d.R. vier Jahre) bestanden haben oder noch bestehen, werden überprüft. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt werden. Gegenstand der Prüfungen sind häufig auch Statusfragen, bei denen geprüft wird, ob eine Person selbständig tätig ist oder als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit
Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine freie Mitarbeit aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit vorliegt, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Beschäftigte persönlich abhängig ist. Eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber durch die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft im Wesentlichen frei verfügen zu können.
Sozialversicherungsrechtlicher Status von freien Mitarbeitern und Fremdpersonal
GKD Rechtsanwälte berät und vertritt seine Mandanten im Sozialversicherungsrecht in allen Statusfragen. Sowohl beim Einsatz freier Mitarbeiter als auch bei der Vergabe von Leistungen oder Gewerken an Drittunternehmen können sich nicht nur arbeitsrechtliche Abgrenzungsfragen ergeben, sondern häufig liegt das für das Unternehmen größere finanzielle Risiko bei der Frage, ob für vermeintliche Fremdarbeitskräfte Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden müssen, weil ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
Ein weiteres sozialversicherungsrechtliches Standardproblem ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer die Abgrenzung zwischen freiem und somit sozialversicherungsfreiem Unternehmer und abhängig beschäftigtem und damit sozialversicherungsbeitragspflichtigem Organ. GKD Rechtsanwälte verfügt hierbei über langjährige Erfahrung in der Vertretung seiner Mandanten in Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung als auch in der Vertretung vor den Sozialgerichten.
Die November-Urteile des Bundessozialgerichts
In mehreren Urteilen vom 11.11.2015 hat das Bundessozialgericht seine langjährige Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von mitarbeitenden Gesellschaftern geändert. Diese Rechtsprechungsänderung führt dazu, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung und angestellte Gesellschafter in vielen Fällen nicht mehr weiter als Selbständige gelten, sondern nach der neuen Rechtsprechung sozialversicherungspflichtig sind.
Folgen der November-Urteile für Familiengesellschaften
Diese Änderung der Rechtsprechung hat gravierende Konsequenzen. Alle Minderheitsgesellschafter, die bisher als einzige „Know-How-Träger“, als „Kopf & Seele“ des Betriebes oder aufgrund „familienhafter Rücksichtnahme“ nicht sozialversicherungspflichtig waren, aber nicht mindestens eine Beteiligung von 50 % halten, müssen künftig mit Beitragsforderungen der Deutsche Rentenversicherung Bund rechnen.
Vermeidungsstrategien
Zur Vermeidung von Beitragszahlungen an die Sozialversicherungsträger kommen gesellschaftsrechtliche Strukturänderungen in Betracht wie z. B. die Schaffung einer Beteiligungsquote von mindestens 50 %, statuarische Stimmbindungsvereinbarungen, die Einräumung einer Sperrminorität bzw. eines Vetorechts in der Satzung oder der Verzicht der Gesellschafter auf die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem Geschäftsführer. Welche Gestaltungsänderungen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht geeignet sind, bedarf einer individuellen Prüfung im Einzelfall. Wichtig ist auch die Frage, ob bei Gesellschaften, die von der Rechtsprechungsänderung betroffen sind, für die Vergangenheit Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden kann. Ansonsten drohen Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre rückwirkend.
Weiterführende Informationen zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern:
Leitfaden zur geänderten Einstufung von mit arbeitenden Gesellschaftern im Sozialversicherungsrecht (wird in Kürze aktualisiert!)