Im September haben wir mit einem aktuellen Beitrag über den wohl meistdiskutierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Jahr 2022 berichtet. Wie bereits damals erläutert, hat das BAG am 13. September 2022 – jedenfalls auf den ersten Blick – eine wahre „Zeitenwende“ im Arbeitsrecht eingeläutet. Die Kernaussage dieses „Grundsatzbeschluss“ war, dass Arbeitgeber bereits nach aktueller Gesetzeslage (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von ihren Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.Weiterlesen
Eine „Zeitenwende“ im wahrsten Sinne des Wortes hat nach dem Bundeskanzler nun auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) verkündet. Die Kernaussage: Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Was völlig harmlos mit einem Streit um die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung begann, endete nun mit der Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass Unternehmen jeder Größe Arbeitszeiten systematisch erfassen müssen – völlig unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht.Weiterlesen
Mit einem richtungsweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess nachhaltig neu geregelt. Die bisherige Risikoverteilung hatte in jedem Kündigungsschutzverfahren einen maßgeblichen Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers und auf die Höhe einer etwaigen Abfindung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Findet der Arbeitnehmer nämlich nach einer Kündigung keinen neuen Arbeitsplatz, steht ihm für den Fall, dass sich die Kündigung am Ende des Verfahrens als rechtswidrig erweisen sollte, ein Annahmeverzugslohnanspruch nach § 615 BGB gegen den Arbeitgeber zu. Dies erhöhte den Vergleichsdruck auf den Arbeitgeber – insbesondere bei langen Verfahrensdauern über zwei oder drei Instanzen – ganz erheblich. Zwar musste sich der Arbeitnehmer auf seinen Verzugslohn auch bisher schon dasjenige anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlassen hatte. Allerdings war dieser Nachweis dem Arbeitgeber bislang nahezu unmöglich. Dies könnte sich nun grundlegend geändert haben.
Kategorien
Aktuelle Beiträge
-
Der fehlerhafte Geschäftsführervertrag Juni 30,2024
-
Das Wettbewerbsregister und die Selbstreinigung Juni 4,2024