Mittelständische Familienunternehmen scheuen einen mit Arbeitnehmern besetzten Aufsichtsrat wie der Teufel das Weihwasser. Sie wollen die Leitung des Unternehmens nicht aus der Hand geben und sich unternehmerisch nicht der Mitbestimmung der Belegschaft unterwerfen. Obwohl das Drittelbeteiligungsgesetz an sich zur Wahl eines Aufsichtsrats verpflichtet, wenn in einer GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gibt es in einer großen Zahl von Familiengesellschaften tatsächlich keinen Aufsichtsrat. Die Diskussion über Vermeidungsstrategien ist durch das FüPoG II neu entflammt: ist das „Aussitzen“ der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats noch ein gangbarer Weg? Die Antwort finden Sie im folgenden Beitrag.
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