Mit zwei Urteilen vom 4. Juli 2017 (BGH, Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15 und – XI ZR 233/16) hat der (BGH) nun auch für Unternehmerdarlehensverträge (Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern) entschieden, dass ein in Formularverträgen enthaltenes laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ unwirksam ist.

Darlehnsvertrag

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Zuvor ist die Frage, ob die bereits im Mai 2014 für Verbraucherdarlehensverträge (Darlehensverträge zwischen Kreditinstituten und Verbrauchen) getroffenen Kernentscheidungen des BGH, in denen der BGH Bearbeitungsentgelte bereits bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt hatte (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13), auch auf Unternehmerdarlehensverträge übertragen werden kann, in der Rechtsliteratur und zwischen den verschiedenen Oberlandesgerichten streitig gewesen.

Sachverhalt der Entscheidung

Den beiden vom BGH hier zu entscheidenden Sachverhalten lagen Darlehensverträgen mit Formularklauseln zu Grunde, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatte.

Entscheidungsgründe

In seinen Entscheidungen hat der BGH zunächst festgestellt, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte „Preisnebenabreden“ handelt, die – anders als die Hauptleistungspflichten eines Vertrages – der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Dieser Inhaltskontrolle des BGH hielten die hier streitgegenständlichen Klauseln „auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“ nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht stand.

Klauseln benachteiligen Vertragspartner unangemessen

Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist nach Ansicht des BGH nämlich mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gäbe es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere könne die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Keine Rechtfertigung durch Gebräuche im Handelsverkehr

Die Angemessenheit der Klauseln lasse sich aber auch nicht mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, gelte nämlich auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers. Auch wenn ein Unternehmer eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung möglicherweise besser abschätzen könne als ein unerfahrener Verbraucher, belege dies nicht die Angemessenheit der Klausel, da die Inhaltskontrolle allgemein vor Klauseln schützen solle, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt werde. Es gebe aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern komme es bei den vorliegenden Klauseln gar nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne weiteres zu verstehen seien.

Einrede der Verjährung

Der BGH hat allerdings im Hinblick auf die Verjährung festgestellt, dass auch Unternehmern ebenso wie Verbrauchern bereits mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar gewesen sei.

Fazit

Sowohl Unternehmer als auch Banken sollten jetzt schnell reagieren.

Banken sollten – soweit noch nicht geschehen – dringend ihre Darlehensverträge anpassen lassen. Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Kunden sollte zunächst geprüft werden, ob der Einwand der Verjährung erfolgversprechend erhoben werden kann.

Unternehmer sollten dringend prüfen, ob sie einen Darlehensvertrag mit einem entsprechenden Bearbeitungsentgelt in den letzten Jahren abgeschlossen haben.

Wichtig ist hier, dass schnell gehandelt wird, da bereits für alle Darlehen, die im Jahr 2014 abgeschlossen worden sind, schon Ende dieses Jahres die Verjährung droht.

Sollten Sie Fragen rund um die Bearbeitungsentgelte oder allgemeine zum Thema Darlehensvertrag haben, sprechen Sie uns sehr gerne jederzeit an.

Stefan Jäkel

Stefan Jäkel berät bei allen Fragen zum Bank- und Kapitalmarktrecht