Auslandsentsendungen innerhalb der EU

Werden Arbeitnehmer von Deutschland aus in andere EU-Staaten oder ins EWR-Ausland wie z.B. in die Schweiz entsandt, ist das für die Sozialversicherungspflicht von erheblicher Bedeutung. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer müssen den dortigen Behörden nachweisen können, dass für sie ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Hierfür wird die sog. A1-Bescheinigung benötigt, die einen Nachweis der Fortgeltung der deutschen Sozialversicherung enthält. Wird die A1-Bescheinigung nicht beantragt und führt der entsandte Arbeitnehmer die A1- Bescheinigung im Ausland nicht bei sich, droht doppeltes Ungemach: zum einen können die zuständigen Behörden im Ausland empfindliche Buß- oder Verwarnungsgelder verhängen, zum anderen kann es zu einer Doppelversicherung – also doppelter Beitragszahlung – kommen. Um solche finanziellen Belastungen ebenso zu vermeiden wie Ablaufstörungen des geplanten Auslandseinsatzes, ist es für jeden Arbeitgeber wichtig, sich über die Grundlagen der A1-Bescheinigung zu informieren.

Für welche Mitarbeiter muss eine A1-Bescheinigung beantragt werden, wie erhält man sie und wie können Bußgelder vermieden werden?

Diese und weitere Fragen werden im Rahmen der kostenfreien Veranstaltung thematisiert.

Weiterführende Informationen zur Anmeldung:

Datum:
25 Juni 2019, 18:00 Uhr

Veranstaltungsort:
IHK Hochrhein-Bodensee – Schopfheim
E.-Fr.-Gottschalk-Weg 1
79650 Schopfheim

Anmelde-Informationen: Online-Formular-IHK
Seminarprogramm: Zum Umfang mit der A1-Bescheinigung