Veranstaltungsdetails
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet alle Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Wird diese gesetzliche Anordnung nicht umgesetzt, können Bußgelder bis zu Euro 500.000 verhängt werden.
Die Schwelle für die Beschäftigtenzahl für Unternehmen, die von dem neuen Gesetz noch nicht erfasst werden, sinkt am 17. Dezember 2023 auf 49. Jedes Unternehmen, das 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, muss also am 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Bei Verstößen drohen nicht nur den Unternehmen hohe Bußgelder, sondern auch den verantwortlichen Geschäftsführern. Sie sind für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgabe verantwortlich und haften andernfalls persönlich für den Schaden, der dem Unternehmen durch die Bußgeldzahlung entsteht (Verletzung der Legalitätspflicht).
Die Einrichtung einer internen Meldestelle und die Beachtung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes für die korrekte Behandlung eingehender Meldungen erfordern genaue Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Veranstaltung informiert über die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an die Einrichtung einer internen Meldestelle und gibt Hinweise und Empfehlungen zur praktischen Umsetzung.