Mittelständische (Familien-)Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrates kraft Rechtsform (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) oder aufgrund der Mitbestimmungsgesetze unterliegen, entscheiden sich immer häufiger für die Einrichtung eines freiwilligen Beirates, der somit bei Personengesellschaften oder nicht mitbestimmungspflichtigen GmbHs eingeführt werden kann. Er unterliegt damit – anders als ein aktienrechtlicher Aufsichtsrat – keinen strengen Reglementierungen, kann somit in Aufgaben, Kompetenzen und Zusammensetzung individuell an die Anforderungen des jeweiligen Unternehmens angepasst werden.

Gründe zur Errichtung eines Beirats

Es gibt mannigfache Gründe zur Errichtung eines solchen freiwilligen Beirats: Er kann als Kompetenzergänzung für die Gesellschafterversammlung dienen, einen Gesprächspartner auf Augenhöhe für die Geschäftsführung darstellen, die Geschäftsführung in qualifizierter Form kontrollieren oder etwaige Interessenkonflikte im Gesellschafterkreis oder zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung aufzulösen versuchen. Nicht selten dient ein Beirat auch dazu, scheidenden Seniorunternehmern(innen) nach Übergabe der Geschäftsführung an einen Nachfolger die Möglichkeit zur weiteren Beteiligung am Geschehen im Unternehmen zu sichern.

Andererseits gilt es zu vermeiden, dass der Beirat operative Tätigkeiten an sich zieht und somit zu einer Art Obergeschäftsführung wird; er sollte auch nicht zum Sprachrohr nur eines Gesellschafterstammes werden oder die Gesellschafter faktisch entmachten. Andererseits ist es auch wenig hilfreich, wenn ein Beirat nur Risiken sieht und damit zum reinen Bedenkenträger wird.

Auswahl der Beiratsmitglieder, Aufgaben und Kompetenzen

Entscheidende Bedeutung kommt damit der Auswahl der Personen zu, die Mitglieder des Beirates werden sollen. Hier empfiehlt es sich darauf zu achten, dass die Mehrheit der Mitglieder des Beirates möglichst von familienfremden Personen gestellt wird, um eine unabhängige und sachbezogene Begleitung des Unternehmens sicherzustellen. Aus rechtlicher Sicht ist darauf zu achten, die Aufgaben und Kompetenzen eines Beirates klar zu definieren. Hierbei ist grundsätzlich zu klären, ob der Beirat lediglich beratende Funktionen ausüben soll oder darüber hinaus die Form eines Entscheidungsgremiums annimmt, das Kontroll- und ggf. auch Personalkompetenzen gegenüber der Geschäftsführung zugewiesen bekommt. Hierbei gilt es, die grundsätzlich weite Gestaltungsfreiheit durch rechtlich klar strukturierte Regelungen sinnvoll auszunutzen.

Vergütung des Beirats

Schließlich stellt sich die Frage einer angemessenen Vergütung der Beiratsmitglieder. Diese wird im Zweifel abhängig von der Unternehmensgröße sein und die zugewiesenen Kompetenzen des Beiratsgremiums berücksichtigen müssen. Generell gilt, dass fähige Beiratsmitglieder ihr Geld wert sind und guter Rat im Wortsinne preiswert ist.

Haftung des Beirats

Da ein Beirat, der über ein reines Beratungsgremium hinaus auch Entscheidungskompetenzen besitzt, grundsätzlich der Organhaftung unterliegt, empfehlen sich Haftungsbegrenzungs¬vereinbarungen mit den Beiratsmitgliedern sowie der Abschluss einer D&O-Versicherung auch für die Beiratsmitglieder.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gut aufgestellter und zusammengesetzter Beirat (Familien-)Unternehmen bei der Verwirklichung einer ihrer wichtigsten Ziele dient, nämlich der Sicherung des Unternehmens über Generationen hinweg.

Gerne unterstützen wir Sie, um eine optimale rechtliche Gestaltung des Beirates in Ihrem Unternehmen verwirklichen zu können. Für nähere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Döring sehr gerne zur Verfügung.

Dr. Matthias Döring, LL.M.