Das Bundesverfassungsgericht hatte bekanntlich mit Urteil vom 17.12.2014 den Gesetzgeber aufgefordert, die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen neu zu regeln. Das Gesetzgebungsverfahren zog sich lange hin. Erst am 14.10.2016 hat der Bundesrat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses bzw. dem entsprechenden Beschluss des Bundestages zugestimmt. Die neuen erbschaftsteuerlichen Regelungen sollen rückwirkend ab dem 01.07.2016 gelten.

Auf eine Neuregelung soll im Folgenden hingewiesen werden, da sie eine zeitnahe Überprüfung der Gesellschaftsverträge erfordert bzw. nahelegt.

Es geht um den bis zu 30%igen Bewertungsabschlag (auch „Vorab-Abschlag“ genannt) für sog. qualifizierte Familienunternehmen. Dieser Bewertungsabschlag ist insbesondere davon abhängig, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmte Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Anteilsübertragungsbeschränkungen und Abfindungsbeschränkungen vorsieht. Diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen bereits zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Erbfall oder Schenkung) vorliegen und sie müssen für einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Steuerfall beibehalten werden. Außerdem genügt es nicht, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen „nur auf dem Papier stehen“; sie müssen auch eingehalten werden.

Der Gesellschaftsvertrag muss – vereinfacht gesagt –

a) die Entnahmen bzw. Ausschüttungen beschränken auf höchstens 37,5% des steuerlichen Gewinns nach Steuern (von dieser Beschränkung bleiben nach dem – schwer verständlichen – Gesetzeswortlaut Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder auf die Gewinnausschüttungen entfallenden Steuern vom Einkommen unberücksichtigt),

b) vorsehen, dass Gesellschaftsanteile nur übertragen werden dürfen auf Mitgesellschafter, Familienangehörige oder eine Familienstiftung und

c) im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen (d. h. erbschaftsteuerlichen) Wert des Gesellschaftsanteils liegt.

Die Höhe des Bewertungsabschlags richtet sich nach der prozentualen Differenz zwischen der gesellschaftsvertraglichen Abfindung und dem gemeinen Wert des Gesellschaftsanteils; der Bewertungsabschlag beträgt maximal jedoch 30% des gemeinen Werts des Gesellschaftsanteils.

Fazit:
Im Hinblick auf den neuen Bewertungsabschlag empfiehlt es sich, die Gesellschaftsverträge zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Anwalt Dr. Andreas Kramer

Dr. Andreas Kramer berät zu allen Fragen des Steuerrechts und des Gesellschaftsrechts