Die Gründung eines Unternehmens wirft viele Fragen auf. Neben der richtigen Wahl der Rechtsform, ist die Firmenwahl, also die Auswahl des im Geschäftsverkehr zu verwendenden Namens für das Unternehmen, eine gerade bei Startups nicht zu vernachlässigende Entscheidung. Soll das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden, spricht man von der sog. „Firma“. Im Übrigen wird im Rechtsverkehr der Begriff des sog. „Unternehmenskennzeichens“ verwendet.  Die Firma/das Unternehmenskennzeichen verleiht dem Unternehmen einen Wiedererkennungswert und grenzt dieses von Mitbewerbern ab.

Bevor eine endgültige Entscheidung über den Namen des Unternehmens getroffen wird, sollte deren Eintragungsfähigkeit im Handelsregister (I.) und eine mögliche Kollision mit anderen Unternehmenskennzeichen und Marken (II.) geprüft werden.

I.    Eintragungsfähigkeit im Handelsregister

Damit eine Firma in das Handelsregister eingetragen werden kann, muss sie gem. § 18 HGB zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein (1.) sowie Unterscheidungskraft (2.) besitzen. Die Firma darf darüber hinaus keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (3.). Auch muss sich nach § 30 HGB die Firma von den bereits vorhandenen Firmen am selben Ort unterscheiden (4.) und darf schließlich auch nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen (5.).

1. Kennzeichnungseignung

Die Eignung zur Kennzeichnung des Unternehmens stellt keine allzu hohen Hürden auf. Ausreichend ist bereits die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit, sodass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich kennzeichnungsgeeignet ist. Kennzeichnungsungeeignet sind nach diesem Maßstab grundsätzlich Firmen, die nicht aus lateinische Buchstaben gebildet werden. Arabische oder chinesische Buchstaben müssen in die lateinische Schrift übertragen werden. Auch Sonderzeichen (z.B. „#“, „%“) werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Registerpraxis lässt allerdings Ausnahmen zu, so wurden beispielsweise schon die Sonderzeichen „!“, Bindestriche oder wortersetzende Sonderzeichen wie „&“ oder „+“ anerkannt. Sonderzeichen die lediglich einen einzelnen Buchstaben ersetzen sollen, können dagegen abgelehnt werden. Auch rein beschreibende Branchenbezeichnungen besitzen für sich alleine keine Kennzeichnungseignung, z.B. „Fahrradverleih“ GmbH. Wird allerdings die Branchenbezeichnung beispielsweise zusätzlich mit dem Namen eines Gesellschafters oder einer artikulierbaren Phantasiebezeichnung kombiniert, erlangt die Firma Kennzeichnungseignung.

2. Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft besitzt eine Firma dann, wenn der Geschäftsverkehr die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Es handelt sich hierbei um eine abstrakt zu erfüllende Voraussetzung. Die Firma muss generell geeignet sein, sich von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Eine Prüfung der konkreten Eignung im Vergleich zu Mitbewerbern findet an diesem Punkt nicht statt. Mit anderen Worten muss der Firmenname es generell ermöglichen, die Geschäftstätigkeit dem Unternehmen zuzuordnen.

3. Keine Irreführung

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dies betrifft neben der Firma als Ganzes auch seine einzelnen Bestandteile und Firmenzusätze.  Es dürfen durch die Wahl der Firma keine unrichtigen Vorstellungen hervorgerufen werden.

4. Noch nicht vergebene Firma

Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Mit „demselben Ort“ ist der jeweilige Registerbezirk gemeint, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung betreibt. Es ist daher eine vorherige Recherche im gemeinsamen Registerportal der Länder zu empfehlen.

5. Einklang mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten

Eine Firma verstößt gegen die öffentliche Ordnung, wenn sie beispielsweise gegen Strafgesetze verstößt. Auf beleidigende oder volksverhetzende Firmen sollte ohnehin verzichtet werden. Wann eine Firma gegen die guten Sitten verstößt unterliegt dagegen zwangsläufig dem jeweiligen Geist der Zeit und ist unter Abwägung der jeweiligen Grundrechte zu beurteilen. So werden beispielsweise religiöse Bezeichnungen wie „Messias“ oder „Koran“ von den Registergerichten grundsätzlich nicht akzeptiert, da sie ein besonderes Ärgernis erregen könnten. Ebenfalls werden übermäßig vulgäre Bezeichnungen abgelehnt. Im Zweifel kann vorab eine Prüfung durch die örtliche IHK erfolgen, deren Einschätzung für die Registergerichte allerdings nicht rechtsverbindlich ist. Auch kann bereits im Vorfeld ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

II. Kollisionsprüfung

Neben der Eintragungsfähigkeit sollte vorab überprüft werden, ob die gewählte Firma mit bereits verwendeten Unternehmenskennzeichen oder Firmen anderer Registerbezirke kollidiert. Gleiches gilt für das in Betracht kommende Unternehmenskennzeichen, wobei sich die Prüfung auch auf den eigenen Registerbezirk zu erstrecken hat. Unternehmenskennzeichen werden anders als Firmen nicht im Handelsregister eingetragenen und tauchen daher bei einer Recherche im gemeinsamen Registerportal der Länder nicht auf. Sollte das gewählte Unternehmenskennzeichen/die gewählte Firma bereits vergeben sein, können Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und die Löschung der Firma aus dem Handelsregister drohen. Derlei Ansprüche werden meist auf die Verletzung des Markenrechts (1.) oder das Namensrecht (2.) gestützt. Darüber hinaus kommen wettbewerbsrechtliche und handelsrechtliche Abwehransprüche in Betracht.

1. Markenrechtliche Kollision

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wesentlich ist insoweit der Grad an Ähnlichkeit der verwendeten Unternehmenskennzeichen/Firmen, die Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Kennzeichens und die wirtschaftliche Nähe der jeweiligen Unternehmensbereiche. Diese Kriterien stehen untereinander in Wechselwirkung. Je weniger eines der Kriterien erfüllt wird desto mehr müssen die anderen betroffen sein und umgekehrt. Sollte allerdings überhaupt keine Ähnlichkeit der Geschäftsbereiche existieren (sog. „absolute Branchenunähnlichkeit“) kann dies selbst nicht durch eine Identität der verwendeten Zeichen kompensiert werden. Gleiches gilt im Falle der absoluten Zeichenunähnlichkeit. Daneben kommt es auch darauf an, ob sich die Geltungsbereiche der Geschäftszeichen/Firmen räumlich überschneiden. Zwar werden Unternehmenskennzeichen grundsätzlich bundesweit geschützt. Allerdings ist hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist. Verfügt das andere Unternehmen über einen Internetauftritt, kann die Bewertung der regionalen Überschneidung mitunter schwierig sein.

Neben der Prüfung, ob prioritätsältere Geschäftsbezeichnungen existieren, kann es empfehlenswert sein, eine Markenrecherche in den Registern des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sowie der World Intellectual Property Organization (WIPO) durchzuführen. Der Inhaber einer Marke kann nämlich u.U. gegen die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens vorgehen. Zwar wird nach der Rechtsprechung der rein firmenmäßige Gebrauch nicht als Benutzung einer Marke gewertet, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Eine Marke gewährt seinem Inhaber daher grundsätzlich nicht das Recht, einem Dritten dessen gleichnamige Firmenbezeichnung zu untersagen. Sobald allerdings die Benutzung über die bloße Verwendung als Geschäftsbezeichnung hinausgeht, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Der rein firmenmäßige Gebrauch endet bereits, wenn eine Verbindung zwischen der Firma und den angebotenen Waren oder Dienstleistungen für den Rechtsverkehr ersichtlich und als Herkunftsangabe verstanden wird. Hierfür kann bereits die Verwendung des Firmennamens auf der eigenen Homepage ausreichen.

Ist eine markenrechtliche Kollision nicht zu befürchten, kann die Anmeldung einer eigenen Marke zum Schutz des Unternehmenskennzeichens ratsam sein. Neben dem o.g. Schutz vor fremden Firmenbezeichnungen ist auch der Schutz gegen Marken Dritter umfassender. So kann beispielsweise die lediglich regional verwendete Firma grundsätzlich nicht die Benutzung einer landesweit geschützten Marke verhindern.

2. Namensrechtliche Kollision

Nach § 12 BGB kann der Berechtigte Unterlassung und Beseitigung verlangen, wenn seine Interessen dadurch verletzt werden, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes, prioritätsälteres Benutzungsrecht zusteht. Derlei namensrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können auch dann einschlägig sein, wenn der Schutz über § 15 MarkenG versagt wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das prioritätsjüngere Unternehmenskennzeichen nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet, die Verwechslungsgefahr aufgrund absoluter Branchenunähnlichkeit ausgeschlossen oder eine Rechtsfolge begehrt wird, die nicht über das MarkenG abgebildet werden kann. Im Übrigen ist das MarkenG vorrangig.

§ 12 BGB schützt den Namensträger nicht lediglich vor der Namensleugnung und der Namensanmaßung durch Dritte. Erfasst wird vielmehr jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, selbst ein Affektionsinteresse. Es reicht aus, dass der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird und hierdurch seine Interessen verletzt werden. Vom Namensrecht werden neben den Unternehmenskennzeichen von Personengesellschaften und juristischen Personen auch die Namen natürlicher Personen erfasst. Eine Personengesellschaft oder juristische Person muss in ihren geschäftlichen Interessen beeinträchtigt werden. Wann dies zutrifft, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Wie im Rahmen des § 15 MarkenG kann der räumliche und zeitliche Nutzungsbereich eine wichtige Rolle spielen. Je größer die räumlich-zeitliche Nähe der Namensbenutzung ist, desto eher können schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt sein und umgekehrt. Auch wenn nicht ausschließlich auf die Verwechslungsgefahr abzustellen ist, so begründet sie bei ihrem Vorliegen außerhalb des geschäftlichen Bereichs grundsätzlich eine Verletzung der Interessen des Namensträgers. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 15 MarkenG verwiesen werden. Gleiches gilt bei Verwässerungsgefahr bekannter Unternehmenskennzeichen und deren Ausbeutung im nicht geschäftlichen Bereich.

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Dr. Rolf Stagat

Dr. Rolf Stagat

Anwalt Jäkel

Dr. Stefan Jäkel

Thomas Zürcher, LL.M.

Rechtsanwalt Jonas M. Burbach

Jonas M. Burbach